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Alternativ zu einem kostenpflichtigen Mietwagen kann der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall auch eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er unfallbedingt für eine bestimmte Zeit ohne Fahrzeug war, obwohl er in dieser Zeit ein Fahrzeug hätte nutzen können und insoweit auch Nutzungswillen besaß.
Die Höhe der kalendertäglich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich danach, in welche Fahrzeugklasse das beschädigte Fahrzeug einzuordnen ist (je höherwertiger und größer das Fahrzeug, desto höher der Tagessatz). Dies stellt der Kfz-Sachverständige im Zuge der Schadensermittlung in seinem Schadengutachten fest, genauso ... weiter lesen
Mietwagenkosten oder alternativ dazu die sog. Nutzungsausfallentschädigung stellen erstattungsfähige Schadenspositionen nach dem Unfall dar.
Allgemeines
Alternativ zu einem Mietwagen kann der Unfallgeschädigte eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit (bspw., bis das Fahrzeug repariert ist) trotz entsprechendem Nutzungswillen und theoretischer Nutzungsmöglichkeit nicht nutzen kann.
Dauer
Die Länge der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung richtet sich danach, wie lange das Fahrzeug unfallbedingt trotz entsprechendem Nutzungswillen des Unfallgeschädigten nicht genutzt werden ... weiter lesen
Nach einem Unfall sollte man zunächst froh sein, wenn zumindest keine Menschen ernsthaft zu Schaden gekommen sind. Aber, nachdem sich der erste Schrecken gelegt hat, stellen sich auch meist schon die ersten Fragen. Wer war Schuld, was muss ich bzw. meine Haftpflichtversicherung ersetzen, beziehungsweise was kann ich verlangen. Dabei wird schnell klar, dass selbst wenn die Verursachungsfrage eindeutig geklärt ist, weitere, für den Laien oft nicht zu beantwortende Fragen im Raum stehen. Zur Klärung dieser Fragen empfielt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht. Denn es versteht sich von selbst, dass es ansonsten nicht unwahrscheinlich ist, dass gegebenenfalls Ansprüche übersehen ... weiter lesen
Wenn es zu einem Unfall kommt und kein größerer Personenschaden vorliegt ist man zunächst froh, dass es "nur ein Blechschaden" war. Diese Freude legt sich jedoch recht schnell wieder, wenn dann die gegnerische Versicherung den Schaden nicht, oder zumindest nicht vollständig reguliert. Wer schuldlos in einen solchen Unfall verwickelt war, wird so häufig erneut zum Opfer. Sie sollten in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen. Zum einen wird Ihnen der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin dabei helfen, dass Sie auch all Ihre Schadenspositionen anmelden, und zum anderen führt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes häufig auch zu einer beschleunigten Schadensabwicklung, da die ... weiter lesen
Im besten Fall erhält der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sämtliche Schadenspositionen (bspw. Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen, Auslagenpauschale) zu 100% von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt, weil die Haftungslage eindeutig und der Unfallgegner sowie dessen Versicherung zu 100% einstandspflichtig und leistungsbereit sind.
Kommt allerdings eine Teilschuld des Unfallgeschädigten in Betracht oder behauptet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zumindest eine Mitverursachung des Unfalls, werden die Schadenspositionen des Unfallgeschädigten lediglich auf Grundlage einer (behaupteten) Haftungsquote ausgeglichen. ... weiter lesen
Bei einem Auffahrunfall kollidiert ein fahrendes Fahrzeug mit einem vor ihm fahrenden oder stehenden Fahrzeug. In der Regel kollidiert die Front des auffahrenden Fahrzeuges mit dem Heck des vor ihm befindlichen (stehenden oder fahrenden) Fahrzeuges.
In diesem Fall gilt der sog. Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins genannt) dahingehend, dass derjenige, der aufgefahren ist, auch schuld an den Auffahrunfall ist. Es wird also zunächst vermutet, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeuges
a) zu schnell gewesen ist und deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte,
b) zu geringen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug eingehalten hat oder
c) schlicht zu unaufmerksam war (und bspw. ... weiter lesen
basierend auf OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022, Az. 14 U 118/21
Es ist zunächst einmal nicht zu beanstanden, wenn sich ein Fahrzeugführer dazu entschließt, eine längere Fahrzeugkolonne bei klarer Verkehrslage (bspw. bei gerader Strecke und keinen Anzeichen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug aus der Kolonne ebenfalls nach links ausscheren könnte) zu überholen . Allenfalls erhöht sich dadurch erst einmal nur die Betriebsgefahr des Überholenden, die sich der Überholende im Falle eine Unfalls mit einem aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug bei der Schadensregulierung gegebenenfalls anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden begründet die Tatsache, dass man sich dazu entschlossen hat, eine ganze Fahrzeugkolonne ... weiter lesen
Basierend auf BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21
Unsere Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), genauer gesagt § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, beinhaltet den Grundsatz, dass an Kreuzungen und Einmündungen derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt („ rechts vor links “), wenn die Vorfahrt nicht durch entsprechende Verkehrszeichen besonders geregelt ist.
Nicht selten kommt es auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung zu Zusammenstößen zwischen zwei, aus unterschiedlichen Richtungen kommenden und aufeinandertreffenden Fahrzeugen. Nach dem Verkehrsunfall stellt sich im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensregulierung bei der Beurteilung, wer den Unfall letzten Endes verschuldet hat, die ... weiter lesen
Im Falle eines Totalschadens erhält der Unfallgeschädigte den sog. Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, d.h. die Differenz zwischen dem Restwert, der seinem totalbeschädigten Fahrzeug noch zukommt, und dem sog. Wiederbeschaffungswert, d.h. dem Wert für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Schließlich kann der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug noch zum Restwert verkaufen und den erhaltenen Kaufpreis ebenfalls für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges einsetzen.
Den Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert ermittelt ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Schadensfeststellung (Erstellung eines Schadengutachtens; Haftpflichtgutachten), sodass anschließend relativ einfach der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet ... weiter lesen
Die zivilrechtliche Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich meist etwas aufwendiger (wenn auch bei richtiger und geordneter Herangehensweise nicht gleich komplizierter), wenn der Unfallgeschädigte aufgrund des Verkehrsunfalles einen Totalschaden an seinem Fahrzeug erlitten hat, für welches jedoch noch eine Fahrzeugfinanzierung läuft.
Aufgrund der noch laufenden Fahrzeugfinanzierung gibt es also neben dem Unfallgeschädigten, dem Unfallschädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiteren Beteiligten – die finanzierende Bank (Darlehensgeberin).
Um sich während der Finanzierungslaufzeit in Bezug auf das gewährte Darlehen und etwaige Zahlungsausfälle seitens des Autokäufers abzusichern, lässt sich ... weiter lesen
Ist ein beschädigtes Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr verkehrssicher, wird es regelmäßig abgeschleppt und zunächst auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt, welche (gegebenenfalls) auch die Reparatur durchführen soll, abgestellt und verwahrt. Hierfür fallen in aller Regel kalendertäglich Standkosten an, d.h. so lange, wie das beschädigte Fahrzeug dort steht, kostet das den Unfallgeschädigten Geld.
Diese Standkosten stellen dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition dar und müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach dem geltenden Schadensersatzrecht so gestellt werden, wie er stünde, wenn ... weiter lesen
Ihr Fahrzeug hat einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten höher sind als der sog. Wiederbeschaffungsaufwand.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem sog. Wiederbeschaffungswert, also dem Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, und dem Restwert, den das totalbeschädigte Fahrzeug noch hat (also der Preis, für den Sie Ihr totalbeschädigtes Fahrzeug noch auf dem Markt, bspw. über eine Restwertbörse, verkaufen können).
Bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden ist es also unwirtschaftlich, das reparaturfähige Fahrzeug (Unterschied zum „normalen“, technischen Totalschaden, bei dem eine Reparatur nicht mehr möglich ist) reparieren zu lassen, weil es ... weiter lesen