BAURECHT, PRIVAT
Architektenhonorar - Akquise oder Honoraranspruch?
Autor: Peter W. Vollmer - Rechtsanwalt
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 01.10.2009 (3 O 334/07) hatte sich das Gericht mit einer immer wiederkehrenden Problematik zu beschäftigen, die Architekten und Bauherren gleichermaßen betrifft:
In welchem Umfang kann ein Architekt von ihm erbrachte Leistungen gegenüber dem Bauherren als vergütungspflichtige Tätigkeiten abrechnen und wo endet die akquisitorische Tätigkeit? In dem zur Entscheidung anstehenden Fall forderte der Architekt für von ihm erbrachte Entwurfsplanungen Honorar. Er war der Auffassung, die Tätigkeit für das geplante Projekt vergütet erhalten zu müssen. Die in Anspruch genommene Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Architekt sei lediglich akquisitorisch tätig geworden, ein Vertrag liege nicht vor.
Das Landgericht hat die Honorarforderung des Architekten zurückgewiesen und auf die Beweislast des Auftragnehmers verwiesen, die den Vertragsschluss selbst betrifft. Bestehen Zweifel, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde, geht dies zu Lasten des Architekten. Auch über die Vermutungsregel des § 623 Abs. 1 BGB konnte der Architekt keinen Erfolg haben. Danach gilt eine Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutung betrifft aber ausdrücklich nur die Entgeltlichkeit, nicht die Erteilung des Auftrags als solches. Ohne den Nachweis eines ihm erteilten Auftrages konnte der Architekt daher seine Forderung nicht durchsetzen.
Zur Rechtssicherheit und Klarheit ist allen voran dem Architekten daher anzuraten, den ihm konkret erteilten Auftrag schriftlich festzuhalten und von dem Auftraggeber gegenzeichnen zu lassen. Je präziser auch im Hinblick auf Art, Umfang, Leistung und konkrete Gegenleistung die Vereinbarung ist, umso eher lässt sich Streit vermeiden.
Rechtsanwalt Vollmer
Fachanwalt für Erbrecht
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