EDV-RECHT
Beachtung des Datenschutzes bei aus dem Internet gewonnen Adressdateien
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Im Internet gewonnene und anschließend veräußerte Adressdateien sind mangelhaft, wenn sie unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erhoben sind.
Mit der Sollbeschaffenheit von Adressdateien von Internet-Nutzern, die ein Internetanbieter auf Bestellung beschafft hatte, hatte sich kürzlich der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu beschäftigen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte die Klägerin beauftragt, für einen Finanzdienstleister Adressen potentieller Kunden aus dem Internet zu beschaffen. Die Klägerin, die ein Internetportal im Bereich Spiel und Unterhaltung betreibt, generierte daraufhin 3000 Anschriften, indem sie Namen und Anschriften von Internetbenutzern erfragte, die im Bereich ihrer Serviceleistungen eines ihrer Programme herunterladen wollten. Nach dem Text auf der Anmeldeseite des Downloads sollte der Internetbenutzer seine Anschrift angeben, „um auch weiterhin das schnelle Downloadfeature der Klägerin zu benutzen“. Danach konnte er eine zusätzliche Anforderung ankreuzen. Deren Text lautete: „Ja, bitte senden Sie mir kostenlos und unverbindlich das Infopaket zum XXSparkonzept!“. Die Klägerin sollte von der Beklagten pro Datensatz 13,00 EURO erhalten. Die Beklagte verweigerte nach Lieferung der Datensätze allerdings die Bezahlung, weil die Adressen nicht vertragsgemäß gewonnen und unseriös seien. Das Landgericht Düsseldorf meinte, nicht feststellen zu können, dass die gelieferten Adressen minderwertig seien und den vertraglichen Anforderungen nicht genügten, und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.
Dem vermochte der 23. Zivilsenat nicht zu folgen. Er hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des Senats entsprachen die von der Beklagten gelieferten Adressen nicht den konkreten Vereinbarungen. Davon abgesehen seien die Dateien aber auch deshalb mangelhaft, weil sie unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnen und übermittelt worden seien. Das Gesetz lasse die Weitergabe personenbezogner Daten an Dritte nur zu, wenn das Gesetz dies vorsehe oder der Nutzer einwillige. Beides sei hier nicht gegeben gewesen. Insbesondere fehle es an einer wirksamen Einwilligung. Diese setze nämlich voraus, dass der Internetnutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet werde. Eben dies sei hier jedoch nicht geschehen. Meldete sich der Internet-Nutzer über das Quickfeature der Klägerin, so sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die aufzunehmenden Daten an Dritte weiter gegeben würden. Die notwendige Zustimmung ergebe sich auch nicht aus der Bitte um Zusendung des Info-Pakets. Diese Bitte sei nämlich allein an die Klägerin gerichtet gewesen und habe die Einwilligung zur Weitergabe der Adressdaten an Dritte nicht umfasst. Im Ergebnis seien die so gewonnenen Daten für den Finanzdienstleister, für den die Adressen bestimmt gewesen seien, auch in ihrem Wert beeinträchtigt gewesen. Denn dieser habe damit rechnen müssen, dass mögliche Kunden wegen der Gewinnung ihrer Adressen auf ein Anschreiben negativ reagieren oder auch Unterlassungsansprüche geltend machen würden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(23. Zivilsenat – Urteil vom 30. Juli 2004 – I-23 U 186/03)