FAMILIENRECHT
Bei Elternstreit über Kindesnamen entcheidet Kindeswohl
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Nürnberg (jur). Der Familienname eines bislang namenlosen Kindes getrennt lebender Eltern kann davon abhängen, in welchem Haushalt das Kind lebt. Denn können sich Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen, kann aus Kindeswohlgründen derselbe Familienname gewählt werden, den auch die anderen im Haushalt lebenden Familienangehörigen haben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 7. November 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 10 UF 838/18).
Im konkreten Fall hatten sich die Eltern des betroffenen Kindes noch vor der Geburt getrennt. Die Eltern, welche keinen gemeinsamen Ehenamen hatten, konnten sich weder auf den zweiten Vornamen noch auf den Nachnamen für das Kind einigen. Dem Standesamt Regensburg wurde daher auch kein Name des Kindes mitgeteilt.
Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls von Familienmitgliedern
Beim Amtsgericht Regensburg beantragten sowohl der Vater als auch die Mutter, dass ihnen das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Der Vater wünschte sich, dass das Kind seinen indischen Familiennamen trägt.
Das Amtsgericht entschied, dass aus Kindeswohlgründen die Mutter den Nachnamen des Kindes bestimmen dürfe. Denn das Kind lebe mit der Mutter und der Halbschwester in einem Haushalt. Es entspreche am ehesten dem Kindeswohl, wenn das Kind denselben Geburtsnamen trägt, wie die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Dies diene der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls.
Interessen des Vaters wurden ausreichend berücksichtigt
Das Interesse des Vaters, dass das Kind seinen indischen Nachnamen trägt, müsse hier zurückstehen. Um die Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität zu erhalten, könne dieser aber einen zweiten oder dritten indischen Vornamen des Kindes festlegen.
Der Vater legte dagegen Beschwerde ein und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Doch mit Beschluss vom 30. Juli 2018 lehnte das OLG die Verfahrenskostenhilfe ab. Zu Recht habe das Amtsgericht die Namensgebung am Kindeswohl orientiert und der Mutter die Festlegung des Familiennamens erlaubt. Die Interessen des Vaters seien ausreichend berücksichtigt worden, indem dieser den zweiten und dritten Vornamen bestimmen könne.
Daraufhin nahm der Vater seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.
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