FAMILIENRECHT
BGH entscheidet: Vertragsstrafen bei Umgangsvereinbarungen unzulässig
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In einer Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen XII ZB 385/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Elternvereinbarungen zum Umgang mit dem Kind, die mittels Vertragsstrafen oder ähnlichen Klauseln durchgesetzt werden sollen, unzulässig sind. Dies gilt besonders, wenn dadurch eine gerichtliche Prüfung des Kindeswohls umgangen wird.
BGH kippt Umgangsvereinbarung ohne Kindeswohlprüfung
Eine peruanische Staatsbürgerin und ihr deutscher Ex-Ehemann regelten in einem Vergleich die Umgangszeiten für ihre zwei Kinder mit der Bedingung, dass der Vater Zugewinnausgleichszahlungen leistet, sofern er zuvor Umgang mit den Kindern in Deutschland hatte.
Nach der Trennung lebte die Mutter mit den Kindern in Peru, während der Vater in Deutschland blieb. Die familiengerichtliche Billigung dieses Vergleichs wurde nachträglich aufgehoben, da keine angemessene Kindeswohlprüfung stattgefunden hatte.
BGH: Umgangsvereinbarungen mit wirtschaftlichem Druck sittenwidrig
Der BGH erklärte die Stundungsvereinbarung als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), da sie wirtschaftlichen Druck auf die Mutter ausübte, um die Umgangsvereinbarung ohne gerichtliche Kindeswohlprüfung durchzusetzen.
Derartige Vereinbarungen machen das Kind zum Handelsobjekt und sind daher nicht zulässig. Der BGH betonte, dass das Umgangsrecht nicht der freien Vereinbarung der Eltern unterliegt und ohne gerichtliche Prüfung nicht vollstreckbar ist. Selbst bei internationalen Fällen bleibt die Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend erforderlich.
Tipp: Bei der Gestaltung von Umgangsvereinbarungen ist Vorsicht geboten. Es sollte stets sichergestellt werden, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht und gerichtliche Kontrollen nicht umgangen werden. Vertragsstrafen oder ähnliche Mechanismen zur Durchsetzung solcher Vereinbarungen sind zu vermeiden, da sie nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch potenziell schädlich für das Kindeswohl sein können.