BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT
Betriebsrat hat Recht auf Internetzugang
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Ein Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der ihm für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber über-lassene PC einen Internetzugang hat. Der Betriebsrat eines Baumarktes hatte zwar einen PC und auch einen E-Mail-Anschluss. Das BAG entschied am 20.01.2010, AZ 7 ABR 79/08, dass ihm auch ohne besonderen Grund ein Internetzugang gewährt werden muss.
Dieser Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich ist. Dem Betriebsrat steht ein Ermessensanspruch zu, welche Mittel er von sei-nem Arbeitgeber verlangen kann. Dabei muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben angemessen berücksichtigen. Entscheidet sich der Betriebsrat dazu, Informationen über Gesetze usw. aus dem Internet zu beschaffen, ist dies nach Ansicht des BAG in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Konkrete Aufgaben, zu deren Erledigung er das Internet nutzen möchte, muss der Betriebsrat nicht vortragen. Die Ausstattung eines PC mit einem Internetanschluss entspreche dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau.