FAMILIENRECHT
Bevorzugte Betreuer aus dem Kreis der Familie
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Karlsruhe (jur). Bei der Bestellung eines Betreuers für eine hilfebedürftige Person sind nicht nur deren Kinder, sondern auch andere Verwandte bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gebietet allein schon der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 7. Juli 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 550/16). Die im Streit stehende Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung im gerichtlichen Betreuungsverfahren lehnte der BGH jedoch ab.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Betreuung einer schizophrenen Frau, die krankheitsbedingt nicht mehr ihre eigenen Angelegenheiten regeln konnte. Das Amtsgericht Gießen hatte die Tochter der Frau sowie zwei Geschwister als Betreuer eingesetzt. Diese teilten sich die Betreuung nach Aufgabenkreisen auf.
Als eine Schwester wegen ihres Alters die Entlassung aus der Betreuung beantragte, schlug sie einen anderen Betreuer vor. Die Tochter und die andere Schwester wollten jedoch ebenfalls weitere Aufgaben übernehmen.
Die Schwester wollte beim Amtsgericht in dem Betreuungsverfahren beteiligt werden und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe.
Betreuerbestellung
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Gießen lehnten diese ab. Nur Eltern oder Kinder kämen bei der Bestellung eines Betreuers bevorzugt in Betracht.
Im Ergebnis stimmte der BGH in seinem Beschluss vom 31. Mai 2017 zwar den Vorinstanzen zu da die Verfahrenskostenhilfe hier gesetzlich nicht vorgesehen sei. Allerdings müsse ein Gericht bei der Betreuerbestellung nicht nur die Kinder, sondern auch nahe Angehörige bevorzugt berücksichtigen, betonte der BGH. Dies ergebe sich allein schon aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie.
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