UNTERHALTSRECHT
BGH begrenzt Elternunterhalt
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Auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen müssen gegebenenfalls einen
Beitrag für die Heimkosten ihrer Eltern bezahlen. Das „Taschengeld", auf das
sie Anspruch gegenüber ihrem Ehepartner haben, müssen sie allerdings nicht
komplett für die Eltern einsetzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
in einem am Montag, 21. Januar 2013, veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember
2012 entschied (Az.: XII ZR 43/11).
Wenn bei alten Menschen das Einkommen für ihren Heimaufenthalt nicht reicht,
springt häufig zunächst das Sozialamt ein. Die Behörde versucht dann
allerdings, sich das Geld von den Kindern zurückzuholen. Bereits 2002 entschied
dazu der BGH, dass den erwachsenen Kindern aber ein „angemessener Selbstbehalt"
bleiben muss, der sich an der dem „Einkommen, Vermögen und sozialen Rang
entsprechenden Lebensstellung" orientiert; eine „spürbare und dauerhafte
Senkung" dieses Niveaus müssten die Kinder nicht hinnehmen, solange sie kein
„Leben in Luxus" führen (Grundsatzurteil vom 24. Oktober 2002, Az.: XII ZR
266/99).
Mit seinem neuen Leitsatzurteil entschied der BGH nun, was dies für eine
Ehefrau bedeutet, die gar kein eigenes Einkommen hat. In der Vorinstanz wollte
ihr das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig kaum mehr belassen, als den
„Mindestselbstbehalt", wie er sich aus den gängigen Unterhaltstabellen ergibt.
Wie nun der BGH entschied, muss ihr aber auch ein Taschengeld verbleiben, um
über den alltäglichen Lebensunterhalt hinausgehende persönliche Bedürfnisse zu
befriedigen.
Konkret ist danach das Nettoeinkommen des Ehemannes um Krankenversicherung,
Altersvorsorge und gegebenenfalls auch einen angemessenen Sparbetrag zu
bereinigen. Soweit es keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr gibt, gilt die
Hälfte des so bereinigten Nettoeinkommens als das „Familieneinkommen" der Frau.
Davon ist der Selbstbehalt laut Unterhaltstabelle abzuziehen, derzeit rund
1.500 Euro.
Die Differenz bleibt der Frau als rechnerisches Taschengeld. Dies ist
„grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen", heißt es im Leitsatz
des Karlsruher Urteils – allerdings nicht ganz.
Nach dem Karlsruher Urteil darf die Frau mindestens fünf bis sieben Prozent des
Selbstbehalts für sich behalten, derzeit also 75 bis 105 Euro. Ist das
rechnerische Taschengeld (halbes bereinigtes Nettoeinkommen des Mannes
abzüglich Selbstbehalt) höher, so muss die Frau von diesem Mehrbetrag die
Hälfte für den Heimaufenthalt ihrer Eltern abgeben, die andere Hälfte verbleibt
ihr als zusätzliches eigenes Taschengeld.
Im Ergebnis muss eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen derzeit einen Beitrag zum
Heimaufenthalt der Eltern leisten, wenn ihr Ehemann mehr als rund 3.200 Euro
verdient. Von dem übersteigenden Teil muss sie ein Viertel (die Hälfte der ihr
zustehenden Hälfte) abgeben.
Im Streitfall soll nun das OLG Braunschweig neu berechnen, ob die Frau
überhaupt Elternunterhalt zahlen muss.
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