VERTRAGSRECHT
BGH: Schadenersatz bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 10.12.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch bei Abbruch einer noch länger als zwölf Stunden dauernden Auktion ein Schadenersatzanspruch besteht (AZ.: VIII ZR 90/14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Vorliegend klagt der Höchstbietende einer eBay-Auktion auf Schadenersatz. Es handelte sich bei dem angebotenen Gegenstand um ein Stromaggregat, welches der Beklagte für die Dauer von zehn Tagen und zu einem Startpreis von 1 Euro angeboten hatte. Nach zwei Tagen wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit 1 Euro Höchstbietender. Der Beklagte hat das Stromaggregat anderweitig verkauft.
Der Beklagte hält dem Schadenersatzanspruch entgegen, er habe nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay die Auktion vorzeitig abbrechen dürfen, da diese noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre. In den AGB von eBay hieß es, Gebote dürften nur gestrichen werden, wenn der Anbieter dazu gesetzlich berechtigt sei und bei Ablauf oder vorzeitiger Beendigung entstehe zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag, wenn keine solche gesetzliche Berechtigung bestand.
Ausweislich des Links "Weitere Informationen", der im Zusammenhang mit den betreffenden AGB steht, gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot ab, wenn er einen Artikel auf der Plattform eBay einstellt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter für die Dauer des Angebots an das Angebot gebunden ist. Allerdings sei eine vorzeitige Beendigung möglich, beispielsweise bei einem Irrtum oder einer schuldlosen Beschädigung oder Verlust des angebotenen Artikels. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sich der Anbieter vor dem Abbruch der Auktion vergewissern soll, dass es sich um einen gültigen Grund handelt, das Angebot aber ohne Einschränkung vorzeitig beendet werden kann, wenn es noch länger als zwölf Stunden läuft.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Dem folgt der BGH. Er führte aus, zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Hier habe kein Grund bestanden, welcher den Beklagten zur Rücknahme des Angebots berechtigte, weshalb es sich um ein verbindliches Angebot gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht unter dem Vorbehalt der Angebotsrücknahme geschlossen worden. Die "Weiteren Informationen" seien nicht isoliert, sondern ergänzend zu den AGB betreffend die Angebotsrücknahme zu betrachten.
Das Vertragsrecht ist eine komplexe Materie, denn auch bei einem bestehenden Vertrag ist für die Parteien nicht immer klar erkennbar, welche Rechten und Pflichten sich im Einzelfall daraus ergeben, insbesondere bei AGB. Nicht selten kommt es hier zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, wobei häufig auch die Wirksamkeit der Klauseln in Frage steht.
Um Ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.