BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Gekündigte Bausparverträge - Bausparer können hoffen!
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 07.08.2015 entschied das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg, dass die Kündigung eines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Bausparkasse nicht rechtmäßig ist, da die Vorschrift der Bausparkasse kein Kündigungsrecht einräume (AZ.: 10 C 1154/15).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Wie bereits in Artikeln zuvor geschildert, kündigten insbesondere Ende 2014 bzw. Anfang 2015 eine Vielzahl von Bausparkassen hochverzinsliche Altverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da nach Ansicht der kündigenden Bausparkassen nach Ablauf von 10 Jahren ein zielgerichtetes Bausparen nicht mehr anzunehmen sei, sondern es sich nur noch um einen Sparvertrag handele, den man nun kündigen könne.
Im vorliegenden Fall hat sich ein Bausparer gegen eine solche Kündigung zur Wehr gesetzt und gerichtlich die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen lassen. Dabei hatte er nun zumindest in der ersten Instanz Erfolg.
In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Ludwigsburg nunmehr festgestellt, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zustand. Das Gericht führt insoweit aus, dass die Anwendung des § 489 BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Bausparkasse weder dem Sinn, noch dem Zweck der Norm entspreche. Im vorliegenden Fall seien nämlich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht gegeben. Das Gericht schließt sich sodann mit seinen Ausführungen der Ansicht des OLG Stuttgarts (Az.: 9 U 151/11) an. Es folgt damit der Auffassung, dass es sich bei dem Bausparvertrag, um einen einheitlichen Vertrag über ein Darlehen handelt, allerdings mit der Besonderheit eines Rollentauschs der Parteien: Die Einlagen des Bausparers stellen ein Darlehen an die Bausparkasse auf unbestimmte Zeit dar. Daher könne sich die Bausparkasse bei ihrer Kündigung nicht auf ein gerade für den Verbraucher und Bausparer geschaffenes Gesetz berufen. Hinsichtlich der nicht vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen führt das Gericht aus, dass eine Kündigung erst nach vollständigem Empfang der Darlehenssumme möglich sei und man diesbezüglich gerade nicht bereits auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abstellen könne. Begründet wird dies damit, dass eine vertraglich bestimmte Summe in der Ansparphase nicht ausgewiesen werde.
Gerade unter Berücksichtigung dieser aktuellen Entscheidung ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch die Bausparkasse ratsam, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten richtig einzuschätzen und bestmöglich zu agieren.
Gerade zwischen Bausparkassen, Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen, sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.