ERBRECHT
Deutsche Erblasser und Erben in Spanien ansässig. Nachlassgrundstück in Deutschland
Autor: Löber & Steinmetz - Kanzlei
Welcher Freibetrag gilt für die Erben?
von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht kennt zwei Arten von Freibeträgen, die der in Deutschland Ansässigen und die der nicht in Deutschland Ansässigen. Während bspw. ein Kind eines deutschen Erblassers hinsichtlich des Nachlasses in Deutschland ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € zusteht, beträgt der Freibetrag nur 2.000 €, wenn Erben und Erblasser im Ausland ansässig sind, also dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es ging im vorliegenden Fall um die Frage, ob diese Regelung auch bei steuerlicher Ansässigkeit des Erblassers und der Erben in einem EU-Land, im vorliegenden Falle Spanien, gilt. Die Frage war, ob eine Diskriminierung stattfindet, wenn die üppigen Inländerfreibeträge deshalb nicht gewährt werden, weil Erblasser und Erben, obwohl sie alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Spanien steuerlich ansässig sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. Mai 2012 dem Europäischen Gerichtshof zu dieser Rechtsfrage ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Es ist damit zu rechnen, dass der Europäische Gerichtshof, der in einer deutsch-niederländischen Schenkungsangelegenheit dem in den Niederlanden ansässigen Beschenkten den großen Freibetrag zusprach, obwohl auch der Schenker hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundstücks in den Niederlanden steuerlich ansässig war.
Der deutsche Fiskus befindet sich in diesem Fall in einem ähnlichen Dilemma wie der spanische Staat, gegen den die Europäische Kommission wegen vermutlicher Diskriminierung eine Klage erhoben hat. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden; sie wird aber sicherlich auch Einfluss haben auf das vorliegende Verfahren. Im Fall des Finanzgerichts Düsseldorf hatte das deutsche Finanzamt den auf dem kleinen Freibetrag beruhenden Erbschaftsteuerbescheid für vollstreckbar erklärt. Hiergegen wandte sich eine Miterbin mit Erfolg. Dies führte zur Vorlage des Streitfalles beim Europäischen Gerichtshof.
Frankfurt am Main, im August 2012