VERKEHRSRECHT
Die Kaskoversicherung bei Fahrerflucht
Autor: Thomas Brunow - Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer
Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.
In einem zivilrechtlichen Verfahren machte nun der Kläger die entstandenen Unfallkosten in Höhe von 27.000,- € von seiner Kaskoversicherung geltend. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung, da der Kläger gegen seine Aufklärungspflicht bezüglich des Schadensereignisses als Versicherter verstoßen habe. Dies liegt aufgrund der allgemeinen Bedingungen für KfZ-Versicherungen insbesondere dann vor (E.1.3. AKB 2008), wenn sich der Versicherte vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, lag hier objektiv ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB vor. Demnach wäre der Einwand der Kaskoversicherung berechtigt gewesen.
Der Bundesgerichtshof war jedoch vorliegend anderer Ansicht. Fahrerflucht nach § 142 Abs.2 StGB ist nur dann gegeben, wenn sich der Versicherungsnehmer vom Unfallort entfernt und nicht unverzüglich die Feststellungen (z.B. seiner Personalien) ermöglicht. Der BGH hat das Kriterium der „Unverzüglichkeit“ hier weit verstanden und es als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich seinen Versicherer bzw. dessen Agenten informiert hat. Der Kläger hatte dies von der Gegenseite unbestritten behauptet. Insofern sah das Gericht keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber seiner Kaskoversicherung.
Fazit: Nicht nur um einem strafrechtlichem Verfahren wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB zu entgegen, sondern auch, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Versicherer nachzukommen, sollte im Falle eines Unfalls die Polizei oder ggf. der Geschädigte verständigt werden. Nur dann steht auf der sicheren Seite. Der entschiedene Fall des BGH steht dazu als Ausnahme. Man sollte sich aber nicht auf diese Erwägungen verlassen.