BEAMTENRECHT
Dienstunfall auch auf der Toilette
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Leipzig (jur). Ein Unfall einer Beamtin auf der Toilette des Dienstgebäudes gilt während der Arbeitszeit als Dienstunfall. Das hat am Donnerstag, 17. November 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 2 C 17.16).
Es gab damit einer Stadtamtfrau des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg recht. Sie war während eines Toilettenbesuchs gegen den geöffneten Fensterflügel des Toilettenraums gestoßen. Eine Platzwunde und Prellungen mussten ärztlich versorgt werden.
Diesen Unfall wollte die Stadtamtfrau als Dienstunfall anerkannt haben. Das Land Berlin lehnte dies jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte. Der Toilettenbesuch sei Privatsache.
Schon in erster Instanz war Verwaltungsgericht Berlin jedoch anderer Meinung. Es verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen (Urteil vom 4. Mai 2016, 26 K 54.14; JurAgentur-Meldung vom 25. Mai 2016). Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung normaler Arbeitnehmer sei auf die Beamten nicht übertragbar.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt. Es hielt damit an einer nach Angaben des Gerichts „seit mehr als 50 Jahre bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte“ fest. Deren Ziel sei es, die dienstliche und die private Sphäre von Beamten „an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen“.
„Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge“, erklärten die Leipziger Richter. Das gelte insbesondere für den Dienstort. „Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.“
Nach dem Leipziger Urteil gilt anderes nur für Tätigkeiten, die dem Interesse des Dienstherren zuwiderlaufen oder von diesem sogar verboten wurden.
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