EINKOMMENSTEUERRECHT
Einkommensteuer auf Zinsen für ein Darlehen ans eigene Unternehmen
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Münster (jur). Zinsen auf ein Darlehen an das eigene Unternehmen unterliegen komplett der Einkommensteuer. Der Ausschluss der Gesellschafter vom Sparerfreibetrag sowie von der günstigen Abgeltungsbesteuerung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Freitag, 15. August 2014, veröffentlichten Urteil vom 16. Juli 2014 entschied (Az.: 10 K 2637/11 E).
Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. 2009 gewährte er seinem Unternehmen ein Darlehen in Höhe von 45.000 Euro zu einem Zinssatz von drei Prozent. Die Zinsen von 1.370 Euro pro Jahr machte das Unternehmen als Betreibsausgaben geltend; das Finanzamt erkannte dies an. Privat schlug das Finanzamt die Zinseinkünfte komplett auf das anderweitige
Einkommen des Alleingesellschafters auf und besteuerte es entsprechend.
Mit seiner Klage machte der Anteilseigner geltend, das Finanzamt müsse den Sparerfreibetrag berücksichtigen. Zudem unterlägen Zinseinkünfte der günstigen Abgeltungssteuer von nur 25 Prozent.
Doch laut Gesetz greife die Abgeltungssteuer nicht bei Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft hält, betonte nun das FG Münster. Dies sei verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung solle verhindern, dass Unternehmensgewinne in die steuerbegünstigte private Sphäre des Anteilseigners verschoben und so teilweise der Besteuerung entzogen werden. Dieses Ziel rechtfertige es, die Anwendung der Abgeltungssteuer entsprechend zu begrenzen.
Auch der Ausschluss vom Sparerpauschbetrag sei gerechtfertigt.
Der Gesellschafter könne stattdessen „tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen“. Das wären etwa eigene Zinskosten, wenn ein Anteilseigner sein Gesellschafterdarlehen durch einen Kredit finanziert. Solche Kosten waren hier allerdings nicht entstanden.
Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 16. Juli 2014 ließ das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.
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