Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden für Berufsausbildung bestimmt
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Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird ein Kind in Berufsausbildung beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen bestimmten Jahresbetrag nicht überschreiten. Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeldanspruch besteht, werden nach Satz 7 nicht mitgerechnet. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00 entschieden, dass zu den hinzuzurechnenden Bezügen auch das so genannte Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden gehört.
Im Streitfall hatte der Sohn des Klägers am 31. Juli 1998 seinen Zivildienst beendet. Das Entlassungsgeld wurde ihm noch im Juli ausbezahlt. Am 1. August 1998 trat er eine Lehre an. Familienkasse und Finanzgericht vertraten die Ansicht, dass das Entlassungsgeld den Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis hinzuzurechnen und damit der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Es entfalle nicht auf den Monat Juli.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Das Entlassungsgeld sei als Überbrückungsgeld für die Zeit nach Ableistung des Zivildienstes gedacht. Damit sei es unabhängig davon, in welchem Monat es zugeflossen sei, bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ist auch für das Entlassungsgeld eines seinen Grundwehrdienst ableistenden Soldaten von Bedeutung