FAMILIENRECHT
Entscheidung zum Umgangsrecht des Vaters nach Scheidung
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Der Kontakt zwischen minderjährigen Kindern und ihrem Vater kann auch nach
jahrelanger beharrlicher Ablehnung gegen den Willen der Mutter durchgesetzt
werden.
Hierzu bedarf es der Regelung eines fachkundig begleiteten Umganges, der eine
Beziehungsanbahnung ermöglicht.
Der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hatte über eine in vielfacher
Hinsicht besonders problematische Umgangsfrage zu entscheiden, die bereits zuvor
Gegenstand mehrer Gerichtsverfahren war.
Die Mutter eines inzwischen 10 Jahre alten Jungen hatte trotz nachdrücklicher Bemühungen
des Vaters jeden Kontakt mit dem Kind und sogar die Übersendung von Fotos
beharrlich verweigert. Sie verhinderte kompromisslos die Realisierung gerichtlicher
Umgangsregelungen. Hierbei blieb es auch nach mehreren Anhörungsterminen im Beschwerdeverfahren
Auf die Beschwerde des Vaters änderte nunmehr der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt
a.M. eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts ab und traf eine neue
Umgangsregelung. Diese kann notfalls auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt
werden.
Der erste Kontakt zwischen Vater und Kind nach fast 10 Jahren ist zunächst auf einige
Stunden begrenzt und wird von einer Diplompsychologin begleitet. Diese soll auch die
Beteiligten in Gesprächen auf die Kontakte vorbereiten. Soweit es die weitere Durchführung
des festgelegten Umgangs betrifft, wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen.
Insoweit wurde eine Ergänzungspflegerin bestimmt, die auch berechtigt ist, die Umgangskontakte
zu verlängern. Außerdem wurde die Kindesmutter verpflichtet, dem Vater
regelmäßig Berichte über die Entwicklung des Kindes und Fotos zu übersenden.
Der Senat begründete seine Entscheidung mit dem Recht des Kindes und des Vaters
auf Umgang. Dadurch, dass die Mutter dem Kind eine ablehnende Haltung vermittle,
verstoße sie gegen ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder
zum Vater beeinträchtige. In den Anhörungsterminen habe sich das Bild eines verantwortungsvollen
Vaters vermittelt, dem es wichtig sei, etwas an sein Kind weiter zu
geben, und der nicht wolle, dass sein Kind mit der Vorstellung groß werde, keinen Vater
zu haben, der sich für es interessiert.
Auch das Jugendamt hatte in einem Bericht ausgeführt, die Verweigerungshaltung der
Mutter, die alle Hilfsangebote abgelehnt habe, sei problematisch für die Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes zu einer gesunden Identität.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hatte die Mutter zwar versprochen, zukünftige
Kontakte zwischen Vater und Kind zu fördern, falls dieser sich bei einem bestimmten
Psychiater untersuchen lasse. Aber auch nachdem der Vater sich auf eigene Kosten
dieser Untersuchung unterzogen und der Gutachter keinen Anhaltspunkt für eine psychische
Störung gefunden hatte, änderte die Mutter ihre ablehnende Haltung nicht.
Die Anordnung eines vom Vater gewünschten längeren Ferienaufenthaltes mit dem
Kind lehnte der Senat für die derzeitige Situation ab. Zunächst müsse eine so tragfähige
Beziehung angebahnt werden, dass es dem Kind gelinge, möglichst unbelastet mit dem
Vater allein zusammen zu sein.
Beschluss des 1. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main vom 3.9.2002. Az.:1 UF 103/00