INTERNETRECHT
Geschäftsschädigende Einträge im Internet – Anspruch auf Unterlassung
Autor: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof - Rechtsanwältin
Das Internet entfaltet immer öfter eine Prangerwirkung, da fast alles der Veröffentlichung unterliegt. Dadurch beschäftigen sich auch immer mehr Gerichte mit der entsprechenden Problematik.
Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 09.09.2014 – 3 L 1818/14) entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf einen im Internet veröffentlichten Umweltinspektionsbericht abändern muss. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Bericht veröffentlicht, der einem Anlagenbetreiber ein negatives Inspektionsergebnis („erhebliche Mängel“) bescheinigte. Das Gericht entschied nun im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass das Ergebnis des Berichts – „Erhebliche Mängel“ nicht rechtskonform zustande kam. Deshalb muss der Bericht nun abgeändert werden.
Der Entscheidung kann man entnehmen, dass man auch gegen Ämter und Regierungen einen Unterlassungssanspruch in Bezug auf die Veröffentlichung von rufschädigenden sowie geschäftsschädigenden Einträgen im Internet durchsetzen kann.
Die Rechtsanwaltskanzlei FREIHOF.Rechtsanwälte bietet eine umfassende Beratung zu allen Fragestellungen im Bereich der Reputation im Internet. Wir unterstützen Sie beispielsweise bei:
- geschäftsschädigenden Einträgen
- Veröffentlichungen von Fotografien / Nacktfotografien
- Veröffentlichungen von persönlichen Daten im Internet
- Schmähkritik
- Falschen Behauptungen
- Negativen Bewertungen
- Löschungsanträgen bei Google
Gerne können sie mit uns unter der Telefonnummer 030/28 505856 oder einfach per E-Mail an info@freihof-law.de Kontakt aufnehmen. Wir vertreten bundesweit Mandanten im Bereich des Reputationsrechts.
Rechtsanwältin Freihof
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz