FAMILIENRECHT
Heimlicher Vaterschaftstest gilt nicht als Beweismittel
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Straßburg (jur). Mit einem heimlich durchgeführten Vaterschaftstest kann die Vaterschaft für ein vermeintliches Kuckuckskind nicht angefochten werden. Weigert sich das Kind, einen gerichtlich angeordneten DNA-Test bei sich durchführen zu lassen, ist dies ebenfalls noch kein Grund, die Vaterschaft anzuzweifeln, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 31. Mai 2018 in Straßburg (Az.: 28475/14).
Er wies damit einen polnischen Vater ab. Er wurde 2005 geschieden und äußerte ab 2010 gegenüber dem damals 13-Jährigen Sohn immer wieder den Verdacht, dass dieser ein Kuckuckskind sei. Der Sohn zeigte sich enttäuscht und brach den Kontakt ab. Zwischenzeitlich hatte der Vater einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lassen. Nach seinen Angaben war er danach nicht der leibliche Vater.
Der Mann wollte seine Vaterschaft anfechten. Das zuständige polnische Gericht ließ den privaten Vaterschaftstest jedoch nicht als Beweismittel zu. Allerdings ordnete es einen offiziellen DNA-Test an, dem Mutter und Kind aber nicht zustimmten. Ein Psychologe stellte fest, dass der Sohn aus eigenem, von der Mutter unabhängigem freiem Willen nicht den Test machen wollte. Er habe wegen der Vaterschaftsanfechtung Angst um seine Zukunft und Identität.
DNA-Probbe gegen den Willen des Betroffenen
Der Oberste Gerichtshof in Polen entschied 2008, dass eine gerichtlich angeordnete Blutentnahme für eine DNA-Probe gegen den Willen des Betroffenen nicht erlaubt ist.
Der Vater des vermeintlichen Kuckuckskindes sah damit sein in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Recht auf Privatleben verletzt. Mit seiner Beschwerde vor dem EGMR rügte er, er habe nach polnischem Recht keine Möglichkeit, seine biologische Vaterschaft wirksam anzufechten. Weder könne sein Sohn zum DNA-Test gezwungen werden, noch werde die Weigerung, einen Bluttest abzulegen, als Indiz für eine nicht bestehende Vaterschaft gewertet.
Der EGMR urteilte, dass der Vater zwar ein Interesse auf Kenntnis seiner biologischen Vaterschaft habe. Doch auch das Kind habe ein Recht darauf, seine bereits seit vielen Jahren bestehende Abstammung zu behalten, zumal damit auch Unterhaltsansprüche einhergehen. Die polnischen Gerichte hätten diese Interessen angemessen und nicht willkürlich miteinander abgewogen.
Privater Vaterschaftstest
Der private Vaterschaftstest sei zu Recht nicht als Beweismittel zugelassen worden, so die Straßburger Richter. Es sei gar nicht belegt, wessen DNA-Proben dabei ausgewertet wurden.
Das Kind dürfe auch nicht gerichtlich zu einem DNA-Test gezwungen werden. Dies würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen und sein emotionales Gleichgewicht beeinträchtigen. Der Sohn sei schließlich seit vielen Jahren von seiner legitimen Abstammung ausgegangen. Bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung drohten ihm der der Verlust seiner Identität und Vermögensnachteile.
Der Vater habe auch keine anderen Indizien vorgetragen, die seine Vaterschaft in Zweifel ziehen. Er habe vor 2010 seine Vaterschaft nie in Zweifel gezogen. Dass der Sohn einen DNA-Test abgelehnt hat, sei noch kein Grund, die Vaterschaft des Beschwerdeführers anzuzweifeln, so der EGMR. Das Kind habe schließlich aus freien Stücken und nicht aufgrund des Drucks der Mutter die Gen-Analyse verweigert.
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