SOZIALHILFERECHT
Hilfeempfänger können nicht Erstattung überhöhter Miete einklagen
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Keine Erstattung überhöhter Miete für Hilfeempfänger: Urteil des Landgerichts Berlin © Studio V-Zwölf - stock.adobe.com
Berlin (jur). Wenn Jobcenter oder Sozialamt zu hohe Mieten bezahlt haben, können die Leistungsempfänger nicht die Erstattung dieses Geldes an sich selbst verlangen. Das hat das Landgericht Berlin in einem am Montag, 24. April 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 64 S 190/21). Diesbezügliche Forderungen seien auf den Sozialleistungsträger übergegangen.
Geklagt hatte ein früherer Hartz-IV-Empfänger aus Berlin-Köpenick. Nach Ende des Mietverhältnisses verlangte er von seinem früheren Vermieter die teilweise Erstattung der Mietzahlungen. Denn die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen.
Das Amtsgericht war dem noch gefolgt. Das Landgericht hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage „ohne weitere Sachprüfung“ ab. Der Kläger sei gar nicht berechtigt, die Erstattung möglicherweise zu viel bezahlter Miete zu verlangen.
Zur Begründung betonten die Berliner Richter, die Mieten seien vom zuständigen Jobcenter bezahlt worden. Daher seien „sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis auf das Jobcenter übergegangen“. Eine Vollmacht des Jobcenters zur Durchsetzung solcher Forderungen habe der Kläger nicht.
Gegen sein Urteil vom 19. April 2021 ließ das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und betreffe „eine Vielzahl von Fällen“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock