BEAMTENRECHT
Kein privates Sofa und Laufband im Dienstzimmer eines Beamten
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Trier (jur). Beamte dürfen in ihrem Dienstzimmer kein privates Laufband und Sofa aufstellen. Weise der Dienstherr darauf hin, dass Sportgerät und Ruhemöbel der Pflicht des Beamten zum „vollen persönlichen Einsatz für den Beruf“ entgegenstehen, könne auch die Entfernung dieser Gegenstände verlangt werden, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Freitag, 26. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 3238/15.TR). Selbst wenn es eine medizinische Notwendigkeit für Sofa und Laufband gebe, dürften diese nicht einfach ohne zu fragen im Dienstzimmer aufgestellt werden.
Damit wurde einer an einer Universität beschäftigten Beamtin die Möglichkeit zum Ausruhen auf einem Sofa und des Sports auf einem Laufband in ihrem Dienstzimmer genommen. Nachdem Kollegen den Uni-Präsidenten darauf aufmerksam gemacht hatten, dass die Frau Sofa und Laufband in ihrem Dienstzimmer aufgestellt hatte, forderte dieser per Dienstanweisung auf, beides wieder zu entfernen.
Die Beamtin weigerte sich. Das Laufband sei kein Sportgerät, sondern „die Teilkomponente eines sogenannten ‚dynamischen Arbeitsplatzes‘ “.
Die Universität ließ die Gegenstände zwangsweise entfernen und in einem Lagerraum zwischenlagern.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 entschied. Das Sofa- und Laufband-Verbot sowie deren zwangsweise Entfernung seien verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Der Dienstherr habe darauf hingewiesen, „dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf“ entgegenstehen könne. Daran müsse sich die Klägerin auch halten.
Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, dürfe die Beamtin nicht ohne Information des Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen und derartige Gegenstände einfach aufstellen.
Schließlich habe der Dienstherr zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Gegenstände in dem Dienstzimmer die Brandsicherheit beeinträchtigen und die Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsflächen erhöhen.
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