FAMILIENRECHT
Kein Urlaub in der Türkei mit Kind ohne Erlaubnis des Ex-Mannes
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Frankfurt/Main (jur). Eine geschiedene Mutter darf derzeit nicht mit ihrem Kind ohne Erlaubnis des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters in die Türkei in den Badeurlaub fahren. Wegen des Ausnahmezustandes nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei und der damit verbundenen politischen Lage müssen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern auch gemeinsam über den Urlaub des Kindes dort entscheiden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juli 2016 (Az.: 5 UF 206/16).
Im entschiedenen Fall hatte eine geschiedene Mutter aus Offenbach im Januar 2016 einen Badeurlaub in der türkischen Region Antalya in den Monaten Juli und August gebucht. Auch der achtjährige Sohn freute sich auf die Reise. Doch als die Frau ihren geschiedenen und ebenfalls sorgeberechtigten Ehemann später bat, einen Vordruck der Bundespolizei zur Zustimmung zur Reise zu unterzeichnen, lehnte dieser ab.
Die Türkeireise sei angesichts der politischen Lage und der Terrorgefahr viel zu gefährlich.
Die Mutter beantragte beim Amtsgericht Offenbach den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht sollte letztlich die Reise des Kindes genehmigen. Schließlich habe ja das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für die Ferienregion ausgegeben.
Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter alleine über die Reise bestimmen könne. Dies entspreche am besten dem Kindeswohl. Der Achtjährige freue sich auf den Badeurlaub, der Vater sei auch nicht bereit gewesen, einen finanziellen Beitrag für einen Alternativurlaub zu leisten.
Der Vater legte dagegen Beschwerde beim OLG ein und argumentierte, dass die Lage in der Türkei mit dem gescheiterten Militärputsch am 15. und 16. Juli 2016 noch gefährlicher geworden sei. Er würde sich auch finanziell an einem Alternativurlaub beteiligen, ihm fehlten aber die Mittel.
Ohne Zustimmung des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters darf die geschiedene Frau nicht zusammen mit dem Sohn in die Türkei in den Urlaub fliegen, urteilte nun das OLG. Grundsätzlich müssten Urlaubsreisen mit dem gemeinsamen Kind nicht von dem Ex-Partner genehmigt werden. Anders sehe dies aber bei „besonderen Gefahren“ aus, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.
Hier würden solche besonderen Risiken vorliegen. Die Bedenken des Vaters könnten auch nicht als „schikanöse Intervention“ abgetan werden. Denn mittlerweile sei in der Türkei der Ausnahmezustand ausgerufen worden. Es sei zu Massenverhaftungen gekommen und es bestehe eine konkrete Gefahr für Unruhen, die auch auf die Urlaubsregionen Auswirkungen haben könnten.
Weder könne der Wille des Kindes, gerne in die Türkei in den Urlaub zu fahren, noch die finanziellen Folgen bei einer Reise-Stornierung es rechtfertigen, dass der Mutter die alleinige Entscheidung übertragen werde. Der Vater müsse daher der Türkei-Reise des Kindes zustimmen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage