WAFFEN- UND SPRENGSTOFFRECHT
Kein Waffenschein für KSK-Soldat
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Münster (jur). Ein mehrfach in Afghanistan eingesetzter Bundeswehrsoldat und Mitglied des Spezialkommandos der Bundeswehr (KSK) muss in Deutschland nicht häufiger islamistische Anschläge auf seine Person fürchten als die Allgemeinbevölkerung. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins, urteilte am Mittwoch, 30. August 2023, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 20 A 2355/20).
Der in Bielefeld lebende KSK-Soldat hatte wegen seiner früheren Einsätze in Afghanistan Vergeltungsanschläge islamistischer Terrorgruppen gegen sich befürchtet. Er beantragte daher beim Polizeipräsidium die Erteilung eines Waffenscheins, der zum Führen einer Schusswaffe berechtigt.
Doch darauf hat er keinen Anspruch, urteilte das OVG. Nur wenn Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind, könne der Waffenschein erteilt werden. Dies sei bei dem KSK-Soldaten nicht der Fall. Es reiche nicht aus, dass generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische Gruppierungen oder Einzeltäter theoretisch möglich sei.
Anhaltspunkte, dass KSK-Mitglieder oder sonstige Bundeswehrangehörige einer höheren Gefahr ausgesetzt seien, gebe es nicht. Auch gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger von islamistischen Gruppierungen identifiziert und als Anschlagsziel ausgemacht worden wäre.
Schließlich sei auch nicht aufgezeigt worden, dass mit der Erteilung eines Waffenscheins die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung sich verringere. Auch dies sei aber eine Voraussetzung, um einen Waffenschein erhalten zu können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock