BAURECHT / ARCHITEKTENRECHT
Keine Baueinstellung bei Instandsetzungsmaßnahmen
Autor: Dipl. Verwaltungswirt (FH) Janus Galka - Rechtsanwalt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Beschluss am 14.08.2012 (Az. 1 CS 12.1489), dass bei Instandsetzungsmaßnehmen die Bauaufsichtsbehörde nicht berechtigt ist, den Bau einzustellen.
Im Austausch von Dacheindeckung und Fenstern bei einem Wohnhaus liege keine Änderung einer baulichen Anlage vor. Vielmehr handelt es sich um eine (nach bayerischem Recht) verfahrensfreie Instandsetzungsmaßnahme. Auf die Tatsache, ob das Wohnhaus selbst Bestandschutz genießt kommt es nicht an.
Folglich ist von der Behörde vor Erlass einer Baueinstellungsanordnung genau zu prüfen: Handelt es sich (noch) um eine Instandsetzung oder bereits um eine Änderung an der baulichen Anlage. Die Abgrenzung kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen.
Im Falle von Maßnahmen der Bauaufsicht empfiehlt sich die Überprüfung durch einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.