FAMILIENRECHT
Kindesumgangsregelung „nach der Schule“ zu unklar
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Umgangsregelungen benötigen genauen Betreuungszeitraum. © Andranik123 - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Eine Umgangsregelung zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und einem siebenjährigen Kind sollte den genauen Zeitraum der Betreuung festlegen. Bestimmt eine Regelung den Umgang des Vaters mit dem Kind „von Freitag nach der Schule“, kann der Mutter für einen verweigerten Umgang an schulfreien Tagen kein Ordnungsgeld auferlegt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Sonntag, 7. Mai 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 WF 29/23).
Im Streitfall ging es um getrennt lebende Eltern eines sieben Jahre alten Kindes. Das Familiengericht hatte den regelmäßigen Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind geregelt. Danach sollte der Vater alle 14 Tage „von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule“, beginnend mit dem 16. September bis 19. September 2022, Umgang mit dem Kind haben. Auch an jedem Mittwoch einer Woche nach der Schule bis Donnerstag zum Beginn der Schule sollten Vater und Kind Umgang pflegen.
Doch von Freitag, 16. September, bis Montag, 19. September 2022, verweigerte die Mutter den Umgang. Denn die Schule würde erst am Montag, den 19. September 2022 beginnen. Am vorherigen „Einschulungswochenende“ gebe es noch keinen Umgangsanspruch, da die Schule ja noch nicht begonnen habe.
Der Vater sah darin einen Verstoß gegen die Umgangsregelung und beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Das Familiengericht legte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro fest.
Das OLG hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 17. April 2023 wieder auf. Damit ein Ordnungsgeld vollstreckt werden könne, müsse klar sein, gegen welche Pflichten verstoßen wurde. Bei Umgangsregelungen sei „eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, insbesondere auch eine konkrete Uhrzeit“, so die Karlsruher Richter. Zwar könne der Kindesumgang auf Zeiten vom Beginn und Ende der Schule bestimmt werden. Dann müsse aber auch geregelt werden, wie es sich in Zeiten verhält, in denen keine Schule ist oder das Kind aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Schule gehen kann. Da dies nicht geregelt wurde, sei hier die Vollstreckung des Ordnungsgeldes nicht möglich.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock