MEDIENRECHT
Nach dem EuGH-Urteil zu Google- Einträgen: So können Sie selbst gegen Einträge vorgehen
Autor: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof - Rechtsanwältin
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Google-Einträgen können Betroffene nun selbst mit Hilfe eines Onlineformulars die Löschung von Links im Internet, die über die Google-Suche auffindbar und durch Dritte verfasst worden sind, beantragen.
In seinem Urteil vom 13.05.2014 (C-131/12) entschied der EuGH, dass Google verpflichtet ist, von der Trefferliste, die bei einer Suche nach einem Namen einer Person angezeigt wird, Links zu entfernen, die zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten und Einträgen führen. Dazu ist Google auch verpflichtet, wenn der Name oder die Angaben über die Person auf den entsprechenden Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, selbst dann, wenn es sich um eine rechtmäßige Veröffentlichung im Internet handelt.
Google hat zwei Wochen nach diesem Urteil ein Onlineformular zur Verfügung gestellt, mit dem die Löschung von Links beantragt werden kann. Google überprüft in jedem einzelnen Fall, ob die Voraussetzungen für eine Löschung gegeben sind. Bei jeder Anfrage findet eine Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht des Betroffenen und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit statt. Es wird geprüft, ob veraltete Informationen vorliegen und ob überhaupt ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht.
Google kommt aufgrund seiner starken Position als Suchmaschine im Internet eine gewisse Wächterfunktion zu, weil die Suchmaschine alle im Internet auffindbaren Informationen zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfasst. Gibt man bei Google einen Namen ein, so lässt sich in der Trefferliste mithilfe moderner Datenverarbeitung schnell und einfach alles über die gesuchte Person finden. Das sei laut dem EuGH auch Grund für die Aufgabe von Google, gewisse Pflichten im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht zu befolgen. Denn durch die Zusammenfassung aller im Internet zu findenden Informationen über eine Person kann gegen die Grundrechte, das Recht auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre und das Recht zum Schutz personenbezogener Daten, verstoßen und somit ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. So zeigt sich, dass der Datenschutz auch international eine große Rolle spielt und sich internationale Suchmaschinen dem Urteil entsprechend anpassen müssen.
Grundsätzlich gilt: Je älter eine Information ist, desto weniger aktuell und wichtig ist sie für die Öffentlichkeit und desto eher muss sie von Google gelöscht werden.
Die Auffassung, nun müsse Google auf jede Anfrage hin Einträge löschen bzw. aus der Suchmaschinen-Trefferliste entfernen, ist jedoch falsch.
Als Druckmittel, dass Google auf die Anfragen reagiert, hat der EuGH entschieden, dass Google andernfalls von den betroffenen Bürgern in deren Heimatland verklagt werden darf und nicht nur wie bisher in den USA. Das ist ein entscheidender Vorteil für die Bürger, und ein Grund mehr für Google, entsprechend zu handeln.
Wie schnell Google die Anträge bearbeitet, ist nicht absehbar, da bereits eine flutartige Welle von Löschanfragen bei Google eingegangen ist und jede einzeln geprüft wird.
Hinweise zum Löschungsformular:
Der Löschungsantrag kann grundsätzlich auch per Post oder E-Mail an Google geschickt werden. Das Onlineformular stellt lediglich eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, da die Bearbeitung durch den gleichartigen Aufbau der Anfrage vereinfacht und übersichtlicher gestaltet wird. Die elektronische, standardisierte Übermittlung des Löschungsantrages führt wahrscheinlich zu einer schnelleren Bearbeitung der Anträge. Trotzdem kann es sein, dass man aufgrund der Vielzahl von Anfragen nicht sofort eine Rückmeldung bekommt.
Antragsteller müssen ihre Anfrage für jeden Link begründen, sowie ihren Personalausweis oder einen anderen Lichtbildausweis hochladen, da sonst ein Missbrauch befürchtet wird.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name des Antragstellers und des Namens, der entfernt werden soll
- E-Mailadresse
- URL, die entfernt werden soll
- Begründung
- Upload Personalausweis
- Angabe des Landes, dessen Gesetze auf den Antrag anwendbar sind
Hier gelangen zum Formular, mit dem Sie einen Antrag auf Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträgen ganz einfach selbst stellen können:
https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de