Anträge
Anträge verstehen sich im öffentlichen Recht als auch im Prozessrecht als die Kundtuung eines Begehrens hinsichtlich des Verhaltens eines Gerichts, einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle. Der Antrag unterscheidet sich von der bloßen Anregung durch die Tatsache, dass hier eine Entscheidung erwartetet wird, der Antragsteller teilweise sogar Recht auf diese Entscheidung hat. Anträge können natürlich in den verschiedensten Situationen, bei den verschiedensten Institutionen gestellt werden, ob es nun Firmen, Vereine oder Schulen sind.
Der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung
Im Zivilprozess definiert sich die Klage eines Klägers gegen den Beklagten als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung. Dies wird auch bei Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten so gesehen. In einem dem Gericht zugestellten Schriftsatz formuliert der Kläger den Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder den Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Eine Klage kann im Übrigen genauso erhoben werden, wenn der Kläger vor Gericht Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und zur selben Zeit eine entsprechende Klageschrift einreicht. Dies muss in dreifacher Ausfertigung an das Gericht gelangen, auch einem Prozessbevollmächtigten sowie dem Beklagten wird eine Kopie der Klageschrift zugesandt.
Inhalt von Anträgen
Nach dem § 253 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO müssen solche Anträge zumindest die Bezeichnung der Parteien, die des zuständigen Gerichtes, den Klagegrund und den Streitgegenstand sowie die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder Prozessbevollmächtigten enthalten. Es existieren auch sogenannte „Soll-Vorschriften“. Hier wird beschrieben, dass beispielsweise Angaben zum Wert des Streitgegenstandes oder auch eine Erklärung zur Besetzung des Gerichtes oder aber auch die Bezeichnung der Beweismittel, anders als das früher der Fall war, da es heute nur noch Einzelrichter gibt, in der Praxis entbehrlich sind.