FAMILIENRECHT
Nachbarin darf Tochter nicht ohne Weiteres kontaktieren
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Brandenburg/Berlin (DAV). Über ein Kontaktverbot der Nachbarin zum eigenen Kind kann ein Elternteil auch bei gemeinsamem Sorgerecht beider Eltern allein entscheiden. Das entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 13. Januar 2015 (AZ: 9 UF 24/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Eltern lebten getrennt. Der Vater wollte gerichtlich für die Zeiträume, in denen seine Tochter bei ihm war, ein Kontaktverbot der Nachbarin gegenüber dem Mädchen erwirken.
Zunächst ohne Erfolg. Das Gericht führte das Verfahren als Kindschaftssache. Es führte zur Begründung aus, dass der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen könne. Es handele sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.
Das Oberlandesgericht sah das anders. Es wies darauf hin, dass es sich nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne, sondern tatsächlich um eine „sonstige Familiensache“ handele.
Der Vater sei als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes zu regeln. Im vorliegenden Fall handele es sich nur um eine untergeordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge allein bestimmen.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Familienrecht