BAURECHT / ARCHITEKTENRECHT
Naturschutz vor Rechten der Grundstückseigentümer
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Straßburg (jur). Für Küstenland darf ein generelles Bauverbot verhängt werden. Das müssen auch Eigentümer hinnehmen, deren Grundstücke früher als Bauland ausgewiesen waren, urteilte am Donnerstag, 6. Oktober 2016, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 40886/06). Das öffentliche Interesse am Naturschutz wiege schwerer als die Interessen der Grundstückseigentümer.
Im Streitfall geht es um einen Küstenstreifen von 63.000 Quadratmetern am französischen Mittelmeer bei Marseille. Er war ursprünglich als Bauland ausgewiesen und durfte in Einzelparzellen verkauft werden. Der frühere Alleineigentümer verkaufte eine Parzelle und überschrieb drei Parzellen seinem Sohn.
1986 wurde aber ein Schutzgesetz erlassen, wonach in ganz Frankreich in einem Abstand von weniger als 100 Metern zur Küste ein Bauverbot gilt. Klagen gegen das Bauverbot blieben in Frankreich ebenso ohne Erfolg wie Klagen auf eine Entschädigung.
Hiergegen riefen alle drei Eigentümer gemeinsam den EGMR an. Auch der sah das Recht auf Eigentum jedoch nicht verletzt.
Zur Begründung betonten die Straßburger Richter, das Schutzgesetz für die französische Küste sei im gesamtgesellschaftlichen Interesse ergangen. Dabei gebe es hier keinerlei Anzeichen für Missbrauch oder Willkür. Das gelte auch für den Ausschluss einer Entschädigung. Denn das Bauverbot gelte nicht nur für die Beschwerdeführer, sondern für die gesamte französische Küste. Zudem hätten alle drei Eigentümer über Jahre keine Bauanträge gestellt.
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