FAMILIENRECHT
Platz in der Kita richtet sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern
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Aachen (jur). Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch für unter dreijährige Kinder richtet sich nach dem Bedarf der Eltern. Die Stadt Aachen kann dies nicht unter Hinweis auf die Öffnungszeiten der städtischen Kindertageseinrichtungen begrenzen, wie am 31. Juli 2018 das Verwaltungsgericht Aachen entschied (Az.: 8 L 700/18).
Nach dem Eilbeschluss muss die Stadt einem gut einjährigen Kind ab August 2018 einen Betreuungsplatz für montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung stellen – insgesamt 45 Stunden pro Woche. Die Stadt hatte den entsprechenden Antrag der Eltern mit dem Hinweis abgelehnt, es stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.
Die Stadt Aachen muss für ein ausreichendes Angebot sorgen
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf den „einklagbaren Anspruch“ auf frühkindliche Förderung für unter Dreijährige. Dieser Anspruch stehe „nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt“. Vielmehr müsse die Stadt für ein ausreichendes Angebot sorgen. „Dabei muss sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen wird.“
Dem sei hier die Stadt Aachen nicht gerecht geworden. Die Eltern hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten auf eine werktägliche Betreuung von 8 bis 17 Uhr angewiesen sind. Die angebotene Betreuung von 7.30 bis 16.30 Uhr genüge daher nicht, betonte das Verwaltungsgericht.
Kein Verweis auf eine Tagesmutter
Auf eine Tagesmutter könne die Stadt erst verweisen, wenn die Kapazitäten in den hier von den Eltern vorrangig gewählten Kindertagesstätten erschöpft seien. Dies habe die Stadt aber nicht nachgewiesen; insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass längere Öffnungszeiten – etwa wegen Personalmangels – nicht möglich seien.
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