EDV-RECHT
Pornografische Angebote im WWW ohne Schutz vor dem Zugriff Minderjährigen strafbar
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Der 4. und der 5. Strafsenat des Kammergerichts haben entschieden, dass Internetseiten mit pornografischen Darstellungen vor dem Zugriff von Minderjährigen effektiv gesperrt werden müssen. Nicht effektiv sind Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die Eingabe einer Identitätsnummer (irgend) eines deutschen Personalausweises überwinden kann. Der Betreiber einer solchen Seite macht sich grundsätzlich wegen „Verbreitens pornografischer Schriften“ – hierzu zählen auch Bilder – strafbar (§ 184 Strafgesetzbuch), wenn er vorsätzlich handelt. Soweit die Tat fahrlässig begangen wird, stellt dies regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden kann.
Beiden Verfahren lag folgendes Geschehen zugrunde: Im Rahmen ihrer Ermittlungen waren die Strafverfolgungsbehörden auf die von den jeweiligen Angeklagten betriebenen Internetseiten mit pornografischen Inhalten gestoßen. Die Seiten waren vor dem Zugriff Minderjähriger nur dadurch gesichert, dass die Personalausweisnummer einer beliebigen erwachsenen Person eingegeben werden musste:
• Ein mit den Ermittlungen betrauter Kriminalbeamter überwand – in dem der Entscheidung des 4. Strafsenats zugrunde liegenden Verfahren – die Sperre, indem er die Personalausweisnummer der Schauspielerin Uschi Glas eingab, deren Personalausweis kurz zuvor deutlich lesbar in einer Illustrierten abgedruckt worden war. Die gegen seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1.600 € (40 Tagessätze zu je 40 €) gerichtete Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 13. September 2004 als offensichtlich unbegründet verworfen.
• In dem anderen Verfahren hat der 5. Strafsenat die Verurteilung des dortigen Angeklagten zu einer Geldstrafe zwar aufgehoben. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte über die Effizienz des von ihm verwendeten Sicherungssystems geirrt hatte. Da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte aber jedenfalls fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages begangen hatte, hat der 5. Strafsenat jenen Angeklagten zu einer Geldbuße von 2.000 € verurteilt.
Kammergericht 4. Strafsenat, Beschluss vom 13.09.2004 - (4) 1 Ss 295/04 (113/04)
(Die Entscheidung des 4. Strafsenats ist gemäß § 349 Absatz 2 Strafprozessordnung ergangen und enthält keine Begründung).
Kammergericht 5. Strafsenat, Urteil vom 26.04.2004 - (5) 1 Ss 436/03 (4/04)