Rechtsanwalt kann als Insolvenzverwalter gewerblich tätig sein
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Mit Urteil vom 12.Dezember 2001 XI R 56/00 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt und unter der Voraussetzung, dass er eine Vielzahl von qualifizierten Arbeitnehmern beschäftigt (sog. Vervielfältigungstheorie), gewerbesteuerpflichtig ist. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die vornehmlich Einkünfte aus Insolvenzverwaltungen erzielen.
Klägerin war eine aus vier Rechtsanwälten bestehende Sozietät, die in sieben Städten - vornehmlich in den neuen Bundesländern - Niederlassungen hatte. Ihre Einnahmen stammten überwiegend aus Tätigkeiten als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren. Sie beschäftigte 70 Arbeitnehmer. Hierzu gehörten zwei Rechtsanwälte, ein Betriebswirt und eine Vielzahl von Rheno-Gehilfinnen und Buchhalterinnen. Die Gehaltsaufwendungen betrugen im Jahr 1995 fast 2 Mio DM, die Aufwendungen für Korrespondenzanwälte, gutachterlich tätige Wirtschaftsprüfer u.ä. rd. 337 000 DM.
Der BFH stützt die Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der ein Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalter eine vermögensverwaltende und keine freiberufliche Tätigkeit ausübt und gewerbesteuerpflichtig wird, wenn unter Würdigung aller Umstände nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die erbrachten Leistungen auf der persönlichen Arbeitskraft des Verwalters beruhen. Für Rechtsanwälte, die überwiegend in Insolvenzverfahren tätig seien, könne nichts anderes gelten.
Dem Einwand, dass diese Grundsätze nicht auf Rechtsanwälte anwendbar seien, weil deren Berufsbild umfassender sei als beispielsweise das der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, ist der BFH aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes) nicht gefolgt. Die Verwaltungstätigkeit werde nicht allein deswegen zu einer Rechtsangelegenheit i.S. des § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, weil sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2001, XI R 56/00
Einkunftsart eines Rechtsanwalts, der als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren tätig ist
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein