MIETRECHT
Schadensersatzpflicht des Vermieters und/oder Dritter bei einer Kohlenmonoxidvergiftung der Mieter
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Eine aktuelle Tragödie macht Schlagzeilen. In einer Mietwohnung in Berlin-Köpenick sind kürzlich mehrere Personen an einer Kohlenmonoxidvergiftung gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Die zivilrechtliche Haftungsfrage ist (noch) nicht abzusehen.
Bei Schäden, die eine schadhafte Gastherme oder Gasaustritt verursacht, kommen mehrere Verantwortliche in Frage. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, eine Gastherme ordnungsgemäß zu installieren und regelmäßig zu warten. Hiermit werden Fachfirmen beauftragt. Eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschluss vom 13.1.1987, Aktenzeichen: VI ZR 78/86), zeigt, unter welchen Voraussetzungen der Gasinstallateur für Schäden aufgrund von Kohlenmonoxidvergiftungen neben dem Vermieter verantwortlich sein kann.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Installateur erleichtert ist, falls Fehler in der Montage der Gastherme nachgewiesen werden können und ein schadensursächliches Fehlverhalten anderer Personen ausgeschlossen werden kann. Sollte nachweisbar sein, dass ein Installationsfehler vorliegt (etwa ein falscher Einbau der Abgasklappe), dann muss der Installateur in einem solchen Fall vor Gericht beweisen, dass die Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund anderer Ursachen entstanden ist, als aufgrund seines Montagefehlers, um nicht in die Haftung zu rutschen. In der Gerichtspraxis ist dies nicht einfach. Sollte dies dem Installateur nicht gelingen, dann kann er für den durch die Kohlenmonoxidvergiftung verursachten Schaden haften. Ein geschädigter Mieter hat in dem Fall die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Installateur geltend zu machen.
In den meisten Fällen hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, weil dieser sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen muss. Die Installateure von Gasthermen sind grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen des Vermieters anzusehen.
Fachanwaltstipp Mieter: Sollten Sie den Austritt von Gas spüren, müssen Sie sofort den Vermieter in Kenntnis setzen. Dokumentieren Sie jeden Fall genau. Sollten Sie einen Schaden erlitten haben, ist es ratsam, sich an einen Fachmann zu wenden. Bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Schäden in der Mietwohnung muss genau überlegt werden, gegen wen sich der Anspruch richtet. Unter Umständen haftet auch der Vermieter für das Verschulden von Dritten (Installateur, Wartungsunternehmen, Monteure etc).
Fachanwaltstipp Vermieter: Falls sich Mieter über Probleme der Gastherme beschweren, müssen Sie sofort reagieren. Schadhafte Gasthermen können die schwerwiegendsten Folgen haben. Nicht immer haften Sie für das Verschulden von Personen, die handwerkliche Arbeiten in und an der Wohnung vornehmen und durch ihre Fehler Schäden verursachen. Jüngst entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 9.11.2010, Aktenzeichen: 65 S 435/09), dass der Schornsteinfeger nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist. Wählen Sie die Personen, die für Sie arbeiten, gut aus, da Sie ansonsten vielleicht auch wegen eines Auswahlverschuldens haften.
28.07.2011