Haftung
Der Begriff „Haftung“ hat im kaufmännischen Alltag besondere Bedeutung. Allgemein steht das Wort für die rechtliche Belangbarkeit, im Steuerrecht auch das Einstehen für eine Steuerschuld, für die Gesellschaftsschulden eines Unternehmens. Im weiteren Zusammenhang gibt es im deutschen Recht die Durchgriffshaftung, es existiert die Staatshaftung, die Haftung eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber, die Haftung des Arztes, Produkthaftung, Beiratshaftung, Existenzvernichtungshaftung, Mängelhaftung, Konzernhaftung und und.
GmbH
Die kaufmännischen Aspekte der Haftung sind besonders offensichtlich in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier ist der Gesellschafter lediglich mit der Höhe seiner Anlage in dem Geschäftsmodell haftbar. Dies gilt in aller Regel auch für die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft. Bei einer bewiesenen Insolvenzverschleppung ist der Gesellschafter einer GmbH im Übrigen auch im weiteren Sinne haftbar, da er sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Das Handelsrecht unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften. Als Personengesellschaften verstehen sich beispielsweise Offene Handelsgesellschaften, also die OHG, auch BGB-Gesellschaften und natürlich Einzelunternehmen. In einer Einzelunternehmung, also quasi jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht anders als gewöhnlich organisiert ist, haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Geschäfts- und einem Großteil seines Privatvermögens für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. So können hier auch der PKW, Gegenstände sowie die Geschäftsräume zur Zahlung verwertet werden.
Personengesellschaften
Die Gesellschafter, welche persönlich haften, tun dies unbeschränkt, gesamtschuldnerisch, primär, akzessorisch und unmittelbar. Die Haftung ist also von der Höhe her unbegrenzt, der Gläubiger kann sich an jeden der Gesellschafter direkt wenden, der Umfang und Bestand der Gesellschaftsschuld beeinflusst die Haftung des Gesellschafters. Nimmt eine Gesellschaft neue Gesellschafter auf, so sind diese verpflichtet, für die bestehenden Außenstände zu haften. Gesellschafter, die das Unternehmen verlassen, haften für die Verbindlichkeiten, die während ihrer Amtszeit entstanden sind. Hier hat der Staat jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren zugunsten der ehemaligen Gesellschafter eingeführt.