FAMILIENRECHT
Sind Unterhaltszahlungen in den Kosovo absetzbar?
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Neustadt/Weinstraße (jur). Steuerpflichtige dürfen Unterhaltszahlungen für im Kosovo lebende erwachsene Kinder nur unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass seine arbeitslosen Kinder sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben, entschied das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 19. Oktober 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 K 2254/14).
Geklagt hatte ein aus dem Kosovo stammender und im Rhein-Lahn-Kreis lebender Kellner. Er hatte im Streitjahr 2013 an seine vier, im Kosovo lebenden erwachsenen Kinder insgesamt 4.200 Euro an Unterhaltsleistungen gezahlt. Die Unterhaltszahlungen an seine arbeitslosen Kinder wollte er als außergewöhnliche Belastung steuermindernd beim Finanzamt geltend machen.
Grundsätzlich zählten die Kinder zwar zu unterhaltsberechtigten Personen, so das Finanzgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015. Da alle Kinder im arbeitsfähigen Altern gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch nur dann bestanden, wenn die Kinder nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Der Kläger habe hier aber nicht nachgewiesen, dass „seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich eine angemessene Tätigkeit gesucht“ hätten. Da nicht klar sei, dass die Kinder nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, könne er Unterhaltsleistungen auch nicht steuermindernd geltend machen.
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