INTERNATIONALES RECHT
Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina
I
Doppelte Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina erlaubt ihren Staatsbürgern, im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Norwegen, die doppelte Staatsbürgerschaft.
In der Verfassung Bosnien und Herzegowinas ist vorgeschrieben, dass Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas zwei Staatsbürgerschaften haben könenn nur dann, wenn ein bilateraler Vertrag zwischen den beiden Ländern besteht. Aber die Verfassung Bosnien und Herzegowinas, genauger Artikel I/7.d) schreibt niergendwo vor, dass die Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas, die eine andere Staatsbürgerschaft haben auch aus dieser Staatsbürgerschaft austreten müssen, insofern kein bilateraler Vertrag zwischen diesem Land und Bosnien und Herzegowina besteht, wenn sie auch die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft behalten wollen.
Die Verfassung Bosnien und Herzegowinas definiert die Staatsbürgerschaft auf folgende Weise:
Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Es egsistiert die Staatsbürgerschaft, die die parlamentarische Versammlung regelt und die Staatsbürgerschat der Entitäten, die die Entitäten selbst regeln unter folgenden Umständen:
a) alle Staatsbürger unabhängig aus welcher Entität sind damit automatisch Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas
b) Keiner Person kann arbiträr weder die bosnisch-herzegowinische noch die Staatsbürgerschaft der Entität entzogen werden, oder die Person kann nicht auf eine andere Art und Weise ohne Staatsbürgerschaft gelassen werden. Nimandem kann die Staatsbürgerschaft aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Meinung, nazionaler und sozialer Herkunft, der Beziehung zu nazionalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt oder auf irgend eine andere Weise entzogen werden.
c) alle Personen, die Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowinas kurz vor des Inkrafttretens der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, sind Staatsbüurger Bosnenund Herzegowinas. Die Staatsbürgerschaft der Personen, die nach 06.04.1992 aber vor des Inkrafttretens der Verfassung eingeürgert wurden, wird von der bosnisch-herzegowinischen parlamentarischen Versammlung geregelt.
d) Staatsbürger Bosninen und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilaterarer Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Versammung Bosnien ung Herzegowinas bestimmt hat im Einklang mit dem IV, Absatz 4, Punkt (d). Personen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, können in Bosnien und Herzegowina wählen oder in den Entitäten aber nur, wenn ihr Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist.
e) der Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas wird auch im Ausland von Bosnien und Herzegovina geschützt. Jede Entitätkann ihren Staatsbürgern Reisepaässe Bosnien un Herzegowinas herausgeben, auf die durch die parlamentarische Versammlung geregelte Weise. Bosnien und Herzegowina kann den Staatsbürgern Reisepässe herausgeben, denen der Reisespass nicht von der Entität heraugegeben wurde. Es wird ein zentrales Register für alle Reisepässe in Bosnien und Herzegowina errichtet, sowohl für die von Bosnien und Herzegowina als auch von den Entitäten heruasgegebenen Reisepässe.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowina:Nr. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) in Artikel ist vorgeschrieben: „Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung das ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Vesammlung im Einklang mit Artikel IV4.d) der Verfassung Bosninen und Herzegowinas.“
Rücknahme der Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Mit den neusten Änderungen und Ergänzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes Bosnien und Herzegowinas aus dem Jahr 2013, kann die Person, die wegen der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes aus der Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas ausgetreten ist, kann wieder einen Antrag zu wiederaufnahme in die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft stellen, wenn diese Person entweder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (mindestens das letzte Jahr) oder eine unbefristete Aufenthalterlaubnis für Bosnien und Herzegowina hat. Das erleichtern die Wiederaufnahme in die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft, Personen, die sich wegen einer anderen Staatsbürgerschaft aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ausgebüert haben, diese Prozedur erleichtert die Wiederaufnahme in die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft im Gegensatz zum bisherigen Staatsbürgerschaftgesetzes Bosnien und Herzegowinas.
Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) bezüglich der Rücknahme der Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas ist Folgendes festgelegt:
Artikel 12a.
Die Person deren Staatsbürgerschaft, wegen der Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes aufgrund der Entlassung oder des Verzichts beendet wurde, kann einen Antrag auf die Wiederaufnahme in die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie die Bedingungen aus dem Artikel 9. auβer den Bedingungen aus Abs. 1. Punkt 1. und 2. erfüllt, nur dann ,wenn diese Person entweder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (mindestens das letzte Jahr) oder eine unbefristete Aufenthalterlaubnis für Bosnien und Herzegowina hat.
Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina
Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) bezüglich der Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina ist Folgendes bestimmt:
Artikel 5.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aud folgende Weise erwerben:
1. Abstammungsprinzip; 2. Geburtsortprinzip (mit der Geburt in Bosnien und Herzegowina); 3. Adoption; 4. Naturalisation; 5. durch einen internationalen Vertrag
ABSTAMMUNGSPRINZIP
Artikel 6.
Ein Kind geboren nach des Inkrafttretens der bosnisch-herzegowinischen Verfassung ist nach dem Abstammungsprinzip Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas:
1. Ein Kind wird mit der Geburt Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wenn die Mutter und der Vater bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, unabhängig von seinem Geburtsort;
2. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
3. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
4. wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Einbürgerung , an die zuständigen Behörde stellt.
Geburtsortprinzip in Bosnien und Herzegowina
Artikel 7.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind mit der Geburt, dass in Bosnien und Herzegowina nach dem Inkrafttreten der Verfassung geboren oder gefunden wurde und dessen Eltern unbekannt sind oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, oder auch wenn das Kind keine Staatsangehörigkeit hat.
Adoptierte Kinder
Artikel 8.
Ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, welches ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten der Verfassung adoptiert hat, erwirbt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.
Naturalisation
Artikel 9.
Ein Ausländer, der einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellt, kann diese durch Naturalisation erwerben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. dass er 18 Jahre alt ist;
2. dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina besitzt, mindestens drei Jahre vor der Antragstellung;
3. dass er genügend Schrift- und Sprachkenntnisse eines der drei konstitutiven Völker in Bosnien und Herzegowinas beherrscht;
4. dass er nicht als Sicherheitsmaβnahme aus dem Land vertrieben wurde oder ihm kein Verweis aus Sicherheitsgründen aus dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas erteilt wurde, dessen Legitimität durch die Verfassung begründet wurde und dessen Entscheidung immer noch in Kraft ist.
5. dass er keine Verurteilung wegen einer Straftat mit Vorsatz länger als drei Jahre hat, im Zeitraum von acht Jahren angefangen vom Tag der Antragstellung;
6. dass sie auf ihre bisherige Staaatsangehörigkeit verzichten oder es auf eine andere Weise aufgeben vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, auβer, wenn es der bilaterare Vertrag Artikel 14. nicht anders vorgesehen hat. Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit wird nicht velangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
7. dass kein Strafverfahren gegen ihn läuft, auβer wennes nicht verständlich ist diese Bedingung zu fordern;
8. dass er keine Bedrohung für die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas dastellt;
9. dass er ein geregeltes Einkommen hat, die seine Egsistenz ermöglicht, oder dass er beweisen kann, dass er ein finaziells Einkommen hat, mit dem er sich selbst aushalten kann;
10.dass er alle seine finanziellen und andere Verpflichtungen (Finanzamt) beglichen hat;
11. dass er eine Aussage unterschreibt, wo er das Rechtssystem und die Verfassung Bosnien und Herzegowinas akzeptiert;
12. dass er eine gültige Zusicherung für die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt;
Die Naruralisation wird nicht erlaubt, auch wenn der Antragsteller alle allgemeinen Voraussetzungen für die Naturalisation erfüllt, insofern begründete Zweifel bestehen, dass die Naturalisation dieser Person die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedroht oder diese für die Erregung öffentlichen Argernisses verantwortlich sein könnte, oder auch wenn die Naturalisation nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas ist oder auch aus anderen Gründen.
Naturalisation unter erleichterten Umständen
Artikel 10.
Der Ehepartner eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers (Ausländer) kann die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erwerben:
1. dass die Ehe mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung gedauert hat und zurzeit der Antragstellung immer noch dauert;
2. dass er/sie auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie auf eine andere Art und Weise verliert, auβer wenn es durch einen bilateralen Vertrag aus dem Artikel 14. nicht anderes geregelt wurde. Der Verzicht oder das Beenden der bisherigen Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
3. dass er/sie eine unbefristete Aufenthalserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt;
4. dass er/sie keine Bedrohung für die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina dastellt.
Artikel 11.
1. Kinder jünger als achtzehn Jahre, dessen ein Elternteil die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation, wenn es eine befristete oder unbefristete Aufenthalserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt, zu beantragen.
2. Der Elternteil, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas für sein minderjähriges Kind beantragen nach Abs. 1 dieses Artikels. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird seine Zustimmung verlangt.
Artikel 11a.
1. Personen ohne Staatsangehörigkeit und Personen, die den Status eines Flüchtlings haben, könenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Voraussetzungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10. zu erfüllen unter der Bedingung, dass sie als Person ohne Staatsangehörigkeit oder Flüchtling einen ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nachweisen können mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung.
2. Ein Minderjähriges Kind, dessen Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, hat das Recht nach Abs. 1. dieses Artikels auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10., wenn es den Status einer Person ohne Staatsangehörigkeit oder eines Flüchtlings hat oder eine befristete Aufenthalserlaubnis, unabhängig auf die dauer des Aufenthaltes, besittzt.
3. Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre alt ist, wird seine Zustimmung verlangt.
Artikel 12.
Folgende Personen haben das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. und 6. zu erfüllen:
1. Emigranten, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind,
2. die erste und zweite Generation der im Abs. 1. genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.
Der Ehepartner, der im Abs. 1. dieses Artikels genannten Person, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. zu erfüllen, insofern er die Bedingugen aus Artikel 10. Abs. 1. und 2. erfüllt.
Artikel 12a.
Die Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft, wegen des Erwerbs oder des Beibehalten der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beendet wurde aufgrund des Verzichts oder Entlassung, kann die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder beantragen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9. auβer die Bedingungen aus Abs. 1. und 2.erfüllt, nur wenn die Person eine befristete Aufenthalserlaubnis mindestens das letze Jahr ihre Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte oder eine unbefristete Aufenthalserlaubnis hat.
Artikel 13.
Wenn in Einzelfällen die Naturalisation von höhster Bedeutung für Bosnien und Herzegowina eingeschätzt wird, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1., 2. und 6., erwerben.
Artikel 14.
In allen Fällen, wo dieses Gesetz Personen den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vorschreibt, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, solchen wird in der Zukunft erlaubt sein auch weiter die Staatsbürgerschaft des biherigen Landes zu behalten, wo immer es mit dem bilateralen Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land ermöglicht wurde und das die parlamentarische Vesammlung nach Artikel IV4.d) der Verfassung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat.
Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZ BOSNIEN UND HERZEGOWINA (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas: Nummer 4/97,13/97,41/02,6/03,14/03,76/09 und 87/13) im Bezug auf die Endung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ist Folgendes festgelegt:
ENDUNG DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 15.
Man kann die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn die Person damit ohne Staatsbürgerschaft bleiben würde (Apatride) auβer in Fällen die durch Artikel 23. Abs. 1. bestimmt sind.
Artikel 16.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wird beebdet mit:
a) Verzicht, b) Etlassung c) Entzug d) internationaler Vertrag
VERZICHT AUF DIE BOSNISCH-HERZEGOWINISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 17. und 18. sind gesrtichen
Artikel 19.
1. Der Bürger, der 18 Jahre vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder ihm die Staatsbürgerschat eines anderen Landes zugesichert wurde, hat das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
2. Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat, oder sie Ausländer ist oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verloren hat durch Verzicht und das Eltern-Kind-Verhäaltnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
3. In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verlieren Personen, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind und der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.
Artikel 20.
Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugersicherte Staatsbürgerschaft vom einem Land bekommen hat, annuliert werden.
ENTLASSUNG AUS DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 21.
Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erflolgen:
1. dass die Person älter als 18 Jahre ist;
2. dass kein Stafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat durch die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt;
3. dass die Person alle, durch die zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichunges beglichen hat;
4. dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt;
5. dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat.
Artikel 22.
Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlasen:
1. beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
2. eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder die Person ist ohne Staatsbürgerschaft;
3. eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde mit der Zustimmung des anderen Elternteils;
4. der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist im Abs. 1., 2. und 3. wird seine Zustimmung verlangt.
ENTZUG DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
Artikel 23.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann in folgenden Fällen entzogen werden:
1. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Betrug, falsche Informationen oder anderen verbotenen aber relevanten Angaben, die sich auf den Antragsteller beziehen, erworben ist;
2. wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger freiwillig fremden Wehrkräften, trotz Verbot, beitritt;
3. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft nach dem Inkrafzttreten dieses Gesetzes, erworben wurde ohne die Bedingungen aus Artikel 9. und 10. zu erfüllen;
4. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Tätigkeiten, die die Verfassung und Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedrohen, oder wenn er als Mitglied in solchen Organisationen tätig ist, wenn diese Tätigkeiten Bosnien und Herzegowina schaden könnten;
5. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen schmuggeln von Waffen, Bomben, radioaktiven Materialen oder Rauschmittel; oder für illegales Transportieren und Produzieren von Materialien und Ausrüstung für die Herstellung von Waffen und anderen Massenvernichtungsmitteln; oder für illegale Einwanderung nach Bosnien und Herzegowina (das Aufhalten oder Ausreisen von Personen oder Grupen aus Bosnien und Herzegowina); oder für Organisation oder Mittäterschaft von Menschenhandel, wenn dieses den Interessen Bosnien und Herzegowinas schadet.
6. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder auβerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Starftaten, die aus Tätigkeiten hervorgen, die scih von den Punkten 4. und 5. dieses Artikels unterscheiden, die aber den Interessen Bosnien und Hezegowinas schaden.
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
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