BEAMTENRECHT
Teilbeförderung im Beamtentopf
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Beamte, die auf eine Beförderung hoffen, müssen zunächst gegebenenfalls mit einer Art Teilbeförderung vorlieb nehmen. Denn die Zulagen für eine höherwertige Tätigkeit sind auf mehrere Personen aufzuteilen, wenn der Haushalt die volle Zulage nicht für alle Anwärter hergibt, urteilte am Donnerstag, 25. September 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 16.13 und 2 C 21.13). Umgekehrt darf danach aber die Dienststelle freiwerdende Gelder nicht anderweitig verwenden und Zulagen ganz ablehnen.
Damit gab das Bundesverwaltungsgericht zwei Beamten des gehobenen Dienstes in einem Finanzamt in Brandenburg teilweise recht. Sie hatten beide schon über Jahre eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Laut Beamtenrecht stünde ihnen hierfür nach 18 Monaten eine Zulage zu, sobald der Haushalt dies zulässt.
Bewirtschaftet wurden die Stellen in sogenannter Topfwirtschaft. Dies bedeutet, dass die Mittel nicht jeweils für eine bestimmte Stelle bereitgestellt werden, sondern ein fester „Topf“ für mehrere Stellen zusammen.
Hierzu entschied nun das Bundesverwaltungsgericht, dass es auch in der Topfwirtschaft Beförderungen geben muss. Wird ein höherwertiger Posten frei und gibt es hierfür nur einen Anwärter, der ohnehin bereits die höherwertige Tätigkeit ausübt, so steht ihm der höhere Posten oder zumindest eine entsprechende Zulage zu. Nach dem Leipziger Urteil kann die Dienststelle dann nicht die Beförderung ablehnen und mit Verweis auf die Topfwirtschaft das Geld für anderweitiges Personal ausgeben.
Zur Begründung erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das Besoldungsrecht wolle Beamte motivieren, vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit zu übernehmen. Dies könne nur gelingen, wenn auch eine feste Aussicht auf eine entsprechende Beförderung besteht. Es sei nicht zulässig, freie Stellen dauerhaft nicht entsprechend ihrer Bewertung zu besetzen und zu vergüten.
Komplizierter wird es, wenn ein höherwertiger Posten frei wird, aber wie hier mehrere Anwärter Anspruch auf die entsprechende Zulage hätten. „In einem solchen Fall können die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ‚nach Kopfteilen’ erhalten“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Nur dies trage dem Anspruch der Beamten auf die Zulage und gleichzeitig auch den „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ einer Beförderung Rechnung, erklärten die Leipziger Richter. Da sich die Zahl der Anspruchsberechtigten und auch die Zahl der freien höherwertigen Stellen ständig ändern können, sei die Höhe der anteiligen Zulage in solchen Fällen „monatlich neu zu berechnen“.
In den konkreten Fällen muss diese Berechnung nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch vornehmen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage