ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unbekleidetes Joggen in Naherholungsgebiet ist verboten
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Freiburger Nacktjogger erneut rechtskräftig verurteilt
Dies hat jetzt der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Rechtsbeschwerde des in Freiburg ansässigen 55-jährigen Diplom-Psychologen Dr. N. gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Dezember 2003 zurückgewiesen.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser an einem warmen Sommerabend im Juni 2003 gegen 21.30 Uhr im Bereich Seehau des Freiburger Mosswaldes - einem beliebten Naherholungsgebiet mit Spiel- und Grillplätzen - gejoggt, wobei er lediglich mit Socken und Schuhen bekleidet war. Dabei begegnete er auf einem ausdrücklich mit Kilometerangaben versehenen Joggingweg zwei 25-jährigen Studentinnen, die sich erschraken, aus Angst vor dem unbekleideten Mann ihre Laufrichtung änderten und die Polizei verständigten, welche den Betroffenen nach kurzer Verfolgung noch während seinen Freizeitaktivitäten stellen und zur Wache verbringen konnte.
Das Amtsgericht Freiburg hat das Verhalten des Betroffenen als grob ungehörige Handlungen i.S.d. § 118 OWiG angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Der Auffassung des Betroffenen, es handle sich bei dem „Nacktlaufen in der Öffentlichkeit um ein ihm zustehendes Bürgerrecht“, ist das Amtsgericht nicht gefolgt und hat den „unbekleidet durchgeführten Waldlauf“ als eine Handlung angesehen, die in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehe und eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Bürgern darstelle.
Ebenso nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 Ss 73/04 -
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Abs. 2: ...
Hinweis: Zur Frage, ob das völlig unbekleidete Auftreten eines Menschen auf öffentlichen Straßen und Wegen, eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt, hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bereits in einer Entscheidung vom 04.05.2000 (2 Ss 166/99) grundsätzlich Stellung genommen. Der Betroffene hatte damals völlig unbekleidet am Freiburger Lorettoberg gejoggt.
Nach Ansicht des Senates hat der Betroffene hierdurch das Schamgefühl anderer verletzt. Zwar müsse - so der Senat in seinem Beschluss vom 04.05.2000 - berücksichtigt werden, dass sich die sittlichen Wertvorstellungen in der Bevölkerung geändert haben und diese im Gegensatz zu früheren Zeiten heute von einer unbefangeneren und freieren Auffassung hinsichtlich der Konfrontation mit menschlicher Nacktheit gekennzeichnet sind. Maßgebend sei jedoch, ob das nackte Auftreten in der Öffentlichkeit die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreite, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklung offene Gesellschaft nicht auskomme. Diese Beurteilung hänge vom Einzelfall ab. Während hinsichtlich des Badens an Stränden oder in Schwimmbädern heute eine unbefangenere Einstellung breiten Raum gewonnen habe, sei dies beim unbekleideten Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen oder Anlagen nicht der Fall. Da das Verhalten des Betroffenen aber dadurch gekennzeichnet sei, dass er anderen den Anblick seines nackten Körpers aufdränge, ohne dass diese überhaupt entscheiden könnten, ob sie hiermit konfrontiert werden wollen oder nicht, sei dieses anstößig und berühre auch nach heute noch vorherrschender Vorstellung das Schamgefühl in besonderer Weise.
Auch eine weitere Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Dezember 2001 (Geldbuße: € 2.249) war vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos geblieben (Beschluss vom 28.02.2003, Az.: 2 Ss 75/02). In dem dort entschieden Fall war der Betroffene im Zeitraum von Februar bis Oktober 2001 in insgesamt sechs Fällen durch Freiburg sowie Umkirch gelaufen, wobei er dabei lediglich Schuhe und Strümpfe getragen und sein Geschlechtsteil mit einem dehnbaren Damen-Nylonstrumpf umhüllt hatte.