FAMILIENRECHT
Unterhaltsverpflichteter muss vollstreckbaren Titel schaffen
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Familienrecht
Unterhaltsverpflichteter muss vollstreckbaren Titel schaffen
Informationen zum Sachverhalt:
Im Scheidungsverfahren der beiden Parteien war der Ehemann zu angemessenem Unterhalt verklagt und verurteilt worden. Er hatte in 1. Instanz vor dem Familiengericht den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau teilweise anerkannt und deshalb beantragt, soweit er keinen Anlass zur Klage gegeben und den Unterhaltsanspruch sofort anerkannt habe, die Kosten des Rechtsstreits seiner Ehefrau aufzuerlegen. Diese Kostenentscheidung zu seinen Gunsten hat ihm der zuständige 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg versagt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Regel, wonach diejenige beklagte Partei, die keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe und im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe, von den Kosten des Rechtsstreits freigestellt wird (§ 93 ZPO), im vorliegenden Fall deshalb die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang zu tragen, weil sich der beklagte Ehemann bis Klageerhebung geweigert hatte, auf seine Kosten einen entsprechenden vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau zu schaffen. Da er gegenüber der Unterhaltsberechtigten hierzu jedoch verpflichtet war, hatte er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und war daher durch sein Anerkenntnis nicht von den Kosten des Rechtsstreits zu befreien. Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg verweist in seinem Urteil darauf, dass ein Unterhaltspflichtiger, der auf eine entsprechende Aufforderung nicht einen Titel nach seiner Wahl auf seine Kosten errichtet, Veranlassung zur Klage gibt.
Hinweis: Bei minderjährigen Kindern kann der unterhaltspflichtige Elternteil kostenfrei eine vollstreckbare Ausfertigung des Jugendamtes nach § 60 Satz 3 SGB VIII als Unterhaltstitel vorlegen.
Urteil des Familiensenats des Oberlandesgerichts Bamberg Az.: 2 UF 240/02
1. Instanz: 2 F 292/02 Amtsgericht -Familiengericht- Aschaffenburg