LEBENSPARTNERRECHT
Was ist eine Lebenspartnerschaft?
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Eine Lebenspartnerschaft ist ein der Ehe ähnliches Rechtsinstitut, das für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften errichtet worden ist. Rechtsfragen hierzu werden allerdings grundsätzlich nicht nach dem Familienrecht aus §§ 1297 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] gelöst, sondern durch das Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] und dem allgemeinen Zivilrecht.
I. Die Begründung der Lebenspartnerschaft
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft dann begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
Damit handelt es sich hierbei um eine der Eheschließung (vgl. §§ 1310 ff. BGB entsprechende Regelung). Das gleiche gilt für die in § 1 Absatz 3 LPartG genannten Voraussetzungen. Danach ist – in voller Kongruenz zur Ehefähigkeit (vgl. §§ 1303 f. BGB) und zu den Eheverboten (vgl. § 1306 ff. BGB) – auch die Begründung der Lebenspartnerschaft an die entsprechenden Voraussetzungen geknüpft.
Nach § 1 Absatz 4 LPartG besteht auch unter Lebenspartnern die Möglichkeit eines Verlöbnisses. Dieser Absatz entspricht insoweit dem § 1297 Absatz 1 BGB und verweist ferner auf die übrigen Vorschriften über das Verlöbnis.
II. Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Nach § 2 LPartG handelt es sich bei der Lebenspartnerschaft – wie bei der Ehe auch – um eine gegenseitige „Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft“. Konkret bedeutet dies, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Damit entspricht diese Regelung dem § 1353 Absatz 1 BGB über die eheliche Lebensgemeinschaft.
In voller Kongruenz zu § 1359 BGB hinsichtlich des Umfangs der Sorgfaltspflicht bestimmt § 4 LPartG, dass die Lebenspartner ei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen haben, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Ebenso in voller Kongruenz zu § 1360 Satz 1 BGB sind die Lebenspartner gem. § 5 LPartG einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Insoweit gelten §§ 1360 Satz 2, 1360a, 1360b und 1609 BGB entsprechend.
Die Lebenspartner leben gem. § 6 LPartG – sofern kein Lebenspartnerschaftsvertrag (vgl. § 7 LPartG) gegeben ist – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit besteht hierbei ebenso volle Kongruenz zu § 1363 Absatz 1 BGB, weshalb § 6 LPartG auch bestimmt, dass die §§ 1363 Absatz 2, 1364 ff. BGB entsprechend Anwendung finden.
In § 9 LPartG finden sich etwaige Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners.
In § 10 LPartG sind Besonderheiten im Rahmen des Erbrechts geregelt.
III. Getrenntlebende Lebenspartner
Nach § 12 LPartG kann bei Getrenntleben ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Insoweit herrscht ebenso volle Kongruenz zum Unterhalt bei Getrenntleben unter Ehegatten, weshalb die §§ 1361 und 1609 BGB entsprechend anzuwenden ist.
Ebenso sind die §§ 13 und 14 LPartG identisch mit den §§ 1361a und 1361b BGB. Die beiden Vorschriften regeln die Verteilung der Haushaltsgegenstände und die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben.
IV. Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 ff. LPartG) sind genauso im Wesentlichen identisch zu den Vorschriften über die Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB). Es gilt allerdings zu beachten, dass im Eherecht der Begriff der „Aufhebung“ wegen Mängel der Eheschließung (§§ 1313 ff. BGB) vorbehalten ist. Die Aufhebung meint also in beiden Gesetzen etwas Unterschiedliches.
Die Voraussetzungen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind in § 15 LPartG geregelt. Die Härteklausel ist in Absatz 4 geregelt. Danach soll eine Lebenspartnerschaft dann nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist in § 16 LPartG geregelt, die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft in § 17 LPartG.
Ein Versorgungsausgleich kann unter den Voraussetzungen des § 20 LPartG stattfinden.
Quelle: Experten-Branchenbuch.de - Redaktion