FAMILIENRECHT
Wegfall des Unterhalts einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines neuen Mannes
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Wegfall des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der
Unterhaltsanspruch einer nicht ver-heirateten Mutter gegen den Vater ihres
Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Im Bereich des
nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrück-lich geregelt, daß der
Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und
Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn
sie neu heiratet.
Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt
gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes
von ihrer Er-werbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und
Erziehung des Kin-des widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur
Verlängerung der Unter-haltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der
Anspruch weitgehend dem Unterhalts-anspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen
der Pflege und Erziehung ihrer eheli-chen Kinder gemäß § 1570 BGB
angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschie-de, insbesondere die
stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsan-spruchs durch eine
längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck
der nachehelichen Solidarität begründet.
Der Senat hat entschieden, daß auch der Unterhaltsanspruch der nicht
verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen
Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf
Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung
anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach §
1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungs-rechtlichen Schutz von Ehe und
Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unter-haltsanspruch aus Anlaß
der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt
fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer
geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.
Urteil vom 17. November 2004 XII ZR 183/02