FAMILIENRECHT
Wirksame „Kinderehe“ mit 16-Jähriger
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Oldenburg (jur). Eine „Kinderehe“ mit einer 16-Jährigen kann in besonderen Härtefällen gültig sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines rumänischen Ehepaares in einem am Donnerstag, 9. August 2018, bekanntgegebenen Hinweisbeschluss entschieden (Az.: 13 UF 23/18).
Das seit Sommer 2017 geltende „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ erlaubt eine Heirat erst mit der Volljährigkeit. Die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Ist ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat unter 16, ist die Ehe generell unwirksam, zwischen 16 und 18 soll diese per richterlicher Entscheidung aufgehoben werden. Nur besondere Härtefälle können eine „Kinderehe“ mit einer ab 16-Jährigen begründen.
Es wird auf einen besonderen Härtefall verwiesen
Im jetzt entschiedenen Fall war dies laut OLG der Fall. Im Sommer 2017 hatte der damals 22-jährige Ehemann seine 16-jährige Partnerin in Rumänien geheiratet. Der Mann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Frau zog nach. Kurz nach der Eheschließung wurden die Eheleute Eltern.
Unter diesen Voraussetzungen würde die Unwirksamkeit der Eheschließung eine besondere Härte für die Ehefrau bedeuten, heißt es in dem Beschluss vom 18. April 2018. Denn die Frau würde dann ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Dies würde ihr Recht auf EU-Freizügigkeit verletzen. Die Ehe sei zudem nicht unter Zwang erfolgt. Beide hätten vor Gericht erklärt, im Falle der Aufhebung der Ehe so bald wie möglich wieder heiraten zu wollen. Schließlich werde die Ehefrau im Dezember 2018 sowieso volljährig. Eine Aufhebung der Ehe komme damit nicht in Betracht, so das OLG.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage