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Der Kläger wurde ab dem 1. Juni 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 10. März 1999 erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm ... weiter lesen
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin Prominente Namen schützen nicht vor unethischem und rechtswidrigem Verhalten. Wer denkt, dass bekannte Firmen fürsorglicher mit ihren Mitarbeitern umgehen, als der auf den ersten Blick knorrige Chef eines Mittelstandsunternehmens, täuscht sich. Landauf und landab werden Arbeitnehmer schikaniert, gemobbt und unter Druck gesetzt – und das in zum Teil weltbekannten Firmen. Die Methoden heißen: Abmahnakkord, Abschusslisten, Schikane. Um den Marktanteil zu halten oder auszubauen werden Personalkosten gedrückt, wo es nur geht. Ziel vieler Firmen ist es, langjährige Mitarbeiter, die ein hohes Lohnniveau erreicht haben oder von ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die Frage nach der Kündigungsfrist gehört zu den dringendsten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben, wenn es um eine Kündigung geht. Direkt im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob die Kündigungsfrist dann auch eingehalten werden muss. Die erste Reaktion wäre wohl zu sagen, selbstverständlich muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Ganz so einfach ist es aber nicht. Die entscheidende Frage ist viel mehr: Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird? Dabei ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer hält ... weiter lesen
Als Arbeitnehmer in Deutschland ist man grundsätzlich nicht unkündbar . Das deutsche Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedingungen zu kündigen. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen, in denen ein Arbeitnehmer als so genannter „ unkündbar “ gelten kann. Diese Ausnahmen basieren in der Regel auf gesetzlichen Regelungen oder Tarifverträgen und sind meist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Eine Möglichkeit, als Arbeitnehmer in Deutschland unkündbar zu sein, ist beispielsweise die Zugehörigkeit zum Betriebsrat . Betriebsräte genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied kann während ... weiter lesen
Fraglich ist ein Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft.
Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG müsste begründet sein.
Zunächst müsste der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet sein.
Arbeitnehmer : Dies ist bei einer Beschäftigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG der Fall.
Bewerber: Dies ist bei einem Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG der Fall.
Auch die weitere Voraussetzung liegt vor, da ein Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG Arbeitnehmer beschäftigt.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ... weiter lesen
Angesichts der Corona -Pandemie und vieler Covid19 -Viruserkrankten und der flächendeckenden Schließung von Kindertagesstätten, Schulen, Restaurants, Geschäften und Betrieben stellen sich zahlreiche Fragen für Arbeitnehmer .
Unzählige Arbeitnehmer in Deutschland stehen vor akuten Betreuungsproblemen bezüglich ihrer Kinder und vor erheblichen Einkommensunsicherheiten.
Ungewiss ist die Situation von Beschäftigten, deren Betriebe von den behördlich angeordneten Schließungen erfasst sind, also Arbeitnehmer , die in Kindergärten, Schulen, Universitäten, Kultur- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, im Handel und sonstigen Betrieben beschäftigt sind. ... weiter lesen
Luxemburg (jur). Arbeitnehmer können nach sechs Arbeitstagen nicht generell am siebten Tag ruhen. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie schreibt zwar pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden vor, diese muss aber nicht zwingend bereits nach sechs Arbeitstagen in Folge gewährt werden, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-306/16).
Geklagt hatte ein in einem Kasino in Portugal beschäftigter Arbeitnehmer. In den Jahren 2008 und 2009 arbeitete er gelegentlich an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Als das Arbeitsverhältnis im März 2014 endete, verlangte der Mann eine Entschädigung und die Vergütung der gearbeiteten Überstunden. Er ... weiter lesen
Wer als Arbeitnehmer seine Anstellung verliert oder kündigt, musste bis vor Kurzem unbedingt darauf achten, etwaige Abgeltungsansprüche bis zum Ende des Kalenderjahres beim ehemaligen Arbeitgeber anzumelden, um diese nicht zu verlieren. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts gehört die in diesen Fällen gebotene Eile nunmehr wohl der Vergangenheit an. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Arbeitsverhältnis eines Operating-Managers endete am 31. Juli 2008. Zu diesem Zeitpunkt war noch ein Resturlaubsanspruch von 16 Tagen vorhanden. Dieser Anspruch (in Form einer Abgeltung) wurde aber erst am 6. Januar des Folgejahres vom ehemaligen Arbeitnehmer geltend gemacht. Zu spät - meinten ... weiter lesen
• Arbeitnehmer haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Meldung persönlich erfolgt und die Anwartschaftszeit erfüllt ist. • Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten drei Jahre in einem Versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. • Droht Arbeitslosigkeit, so unterscheidet das dritte Sozialgesetzbuch zwei unterschiedliche Arten von Meldung, die bei der Agentur für Arbeit getätigt werden müssen. • Die Arbeitssuchendmeldung ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit bei der Suche nach Arbeit dem Gekündigten helfen kann. Sie muss ... weiter lesen
(Stuttgart) Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.02.2015 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 6 AZR 845/13.
Der ... weiter lesen
• Hegt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer den Verdacht dieser könnte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann dies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. • Entscheidend ist, dass es der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Anständigkeit des Arbeitnehmers zerstört oder das Arbeitsverhältnisses unerträgliche belastet hat (z.B. schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, Diebstahl, Verrat von Betriebsgeheimnissen oder sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen). ... weiter lesen
Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2002. Auf Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, findet sie seit dem 1. Januar 2003 Anwendung.
Dem Kläger stand nach einem Formulararbeitsvertrag vom 9. Juli 1998 neben dem Tariflohn ua. eine außertarifliche Zulage von zuletzt 227,72 Euro brutto und ein Fahrtkostenersatz von 12,99 Euro arbeitstägig zu. Im Vertrag heißt es, die Firma habe das Recht, "diese ... weiter lesen