ARBEITSRECHT
Formularklauseln bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten
Autor: Dr. Elke Scheibeler - Rechtsanwältin
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 15.09.2009, AZ 3 AZR 173/08 bereits Hinweise zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklausen über die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Im entschiedenen Fall hatte eine pharmazeutisch-technische Assistentin eine Ausbildung zur „Fachberaterin Dermo-Kosmetik" absolviert, die in drei Modulen zu je 2,5 Tagen angeboten wurde. Die Kosten des Lehrganges, die Fahrtkosten und die Kosten für das während der Fortbildung weiter gezahlte Gehalt beliefen sich auf gut EUR 3.000,00.
Nachdem der Apotheker zunächst die Fortbildung als unbezahlten Urlaub behandelte, einigte er sich auf Drängen der Angestellten darauf, ihr das Gehalt zu zahlen, verpflichtete sie jedoch, bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung oder aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber wegen schuldhaften Verhaltens der Arbeitnehmerin innerhalb eines gewissen Zeitraums die Fortbildungskosten anteilig zurück zu erstatten. Hierbei lautete die Vereinbarung dahingehend, dass bei Ausscheiden innerhalb des Jahres nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme pro Monat 1/12 zurückzuzahlen war. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gingen aber offenbar übereinstimmend davon aus, dass bei Ausscheiden innerhalb des ersten Jahres eine volle Erstattung erfolgen sollte, im zweiten Jahr sollte sich der Rückforderungsanspruch um jeweils 1/12 pro Monat verringern.
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst, der Apotheker hielt das auszuzahlende Gehalt ein, sogar den unpfändbaren Teil, der in jedem Fall bezahlt werden muss. Das BAG verurteilte ihn, den zurückbehaltenen Nettobetrag insgesamt auszuzahlen. Es ging davon aus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorlagen, obwohl die Rückzahlungsvereinbarung erst nach der Fortbildungsmaßnahme auf Drängen der Arbeitnehmerin geschlossen wurde. Bei einer Fortbildungsmaßnahme von etwas mehr als einer Woche mit Kosten von ca. EUR 3.000,00 sei eine längere Bindung als sechs Monate generell unangemessen. Kurzfristige Schulungen, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen, seien ohnehin zu vergüten, da sie Teil der vereinbarten Arbeitsleistung seien. Im konkreten Fall war dies so, da die während der Schulung erlangten Kenntnisse unmittelbar dem Apotheker zu Gute kamen, da er ca. 30 % Kosmetikkunden hatte. Aus diesem Grund konnte der Apotheker die Kosten der Fortbildung auch nicht teilweise zurückfordern.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2012, 3 AZR 698/10
Weitere Hinweise zur Gestaltung von solchen Vereinbarungen sind im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2012, 3 AZR 698/10, enthalten. In diesem Fall ging es um eine insgesamt achtmonatige Schulung zu einem KfZ-Prüfingenieur, die von dem Arbeitnehmer abgebrochen wurde. Die Arbeitgeberin forderte die Kosten für die Fahrten zum externen Schulungsort, die mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt wurden, die Übernachtungskosten vor Ort, sowie die Kosten der praktischen Ausbildung von insgesamt über EUR 7.000,00 zurück. Für den theoretischen Teil hatte der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein von der Arbeitsverwaltung erhalten, ebenso hatte er keine Ausbildungsvergütung bekommen, die er hätte zurückzahlen müssen, so dass diese Positionen nicht angefallen waren.
Der Arbeitnehmer war jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, diese Kosten zurückzuzahlen, da es die diesbezügliche Klausel in seinem Arbeitsvertrag für intransparent im Sinne des § 307 BGB hielt. Die Kosten hätten nämlich im Einzelnen benannt und auch der Höhe nach möglichst genau beziffert werden müssen. Es hätte also genau aufgeführt werden müssen, dass es um die Fahrkosten, die Kosten der externen Übernachtungen usw. ging, und auch der Erstattungssatz hätte bereits genannt werden müssen, also etwa die EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer. Der Arbeitnehmer muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Zahlungsrisiko möglichst genau vor Vertragsschluss abschätzen können. Da die verwendete Klausel diesen Anforderungen nicht genügte, musste er keine Zahlungen an die Arbeitgeberin leisten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2013, 3 AZR 103/12
Zu beachten ist weiter noch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2013, AZ 3 AZR 103/12, in dem es um die Kosten für die Ausbildung eines Piloten auf einem bestimmten Flugzeugtyp ging. Diese sollten vom Arbeitnehmer im Fall einer Eigenkündigung zurückerstattet werden. Das Bundesarbeitsgericht hielt auch diese Klausel für unwirksam, da keine Einschränkung gemacht wurde für den Fall, dass die Kündigung des Arbeitnehmers aus Gründen aus der Sphäre der Arbeitgeberin gestützt wird, etwa auf vertragswidriges Verhalten. Es lehnte auch eine sog. geltungserhaltende Reduktion der Rückzahlungspflicht ab, also eine Beschränkung der Rückerstattung auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aus anderen Gründen kündigt. Die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen missbilligen nach Ansicht des Gerichts bereits das Stellen unangemessener Vertragsklauseln. Aus demselben Grund wurde auch eine Rückforderung unter Berufung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung abgelehnt. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht seine bereits im Urteil vom 13.12.2011, AZ 3 AZR 791/09, geäußerte Auffassung.
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