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"Störendes Gartenhaus"
LG München I, Beschluss vom 30.01.2004, Az. 1 T 14169/03
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Derartige Baulichkeiten wirken in der Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.
Das Landgericht München I hat am 30.1.2004 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, das einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf Beseitigung eines Gartenhauses gerichtet war, für ungültig ... weiter lesen
Zur Frage, ob ein Grundeigentümer auf das Grundstück des Nachbarn wachsende Baumwurzeln beseitigen und für durch das Wachstum der Bäume verursachte Schäden aufkommen muss
Kurzfassung
Des Nachbarn Baumwurzeln im eigenen Erdreich muss der Grundstückseigentümer jedenfalls dann dulden, wenn sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Und er kann auch nicht jeden Schaden an seiner Gartenmauer, der auf das Baumwachstum zurückzuführen ist, vom Nachbarn ersetzt verlangen.
Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Grundeigentümers gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln und Schadensersatz in Höhe von rund 17.300,- € ab. Ansprüche wegen allein durch den wachstumsbedingten ... weiter lesen
Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.
Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in ... weiter lesen
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.11.2018 zum Aktenzeichen 213 C 15498/18 entschieden, dass die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein kann.
Das Amtsgericht München hat am 22.11.2018 die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera und Unterlassung der Anbringung anderer auf sein Grundstück ausgerichteter Kameras abgewiesen.
Die verheirateten Kläger bewohnen mit ihren Kindern ein Haus in München-Neuaubing mit einem angebauten Wintergarten. Der Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Haus. Die Parteien sind seit mehreren Jahren ... weiter lesen
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt.
- Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden.
- Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion trägt dann der säumige Nachbar.
Vorbemerkung
zum besseren Verständnis der nachfolgenden Entscheidung, die nach § 543 ZPO keinen Tatbestand und damit auch keine Sachverhalts-Schilderung enthält:
Die Klägerin und die beiden Beklagten sind ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.
Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und ... weiter lesen
Kein Unterlassungsanspruch von Nachbarn gegen Mobilfunkanlagen, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden.
Die Richter des 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen man sich dagegen wehren kann, dass auf dem Nachbargrundstück eine Mobilfunkanlage betrieben wird.
Nachbarn hatten eine Kirchengemeinde im Rhein-Main-Gebiet auf Unterlassung verklagt, nachdem eine Mobilfunkanlage auf dem nahe gelegenen Kirchturm installiert worden war.
Der Senat bestätigte die Abweisung der Klage durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau.
Zwar handele es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden ... weiter lesen
Die spätere Klägerin – eine Münchener Bauträgergesellschaft – bebaute und veräußerte im Jahre 2003 ein Grundstück mit Doppelhaushälfte in der Dornröschenstraße in München. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sie sich gegenüber dem Erwerber, für die Beseitigung einer Fichte, die an der Grenze zum Grundstück des (später Beklagten) Nachbarn steht, zu sorgen. Da der Nachbar der Fällung der Fichte nicht zustimmte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Die Klägerin bezog sich vor Gericht auf § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist bestimmt: “Steht auf der Grenze ein Baum, so kann jeder der Nachbarn dessen Beseitigung verlangen“, wobei die Kosten der Fällung grundsätzlich beiden Nachbarn hälftig zur Last fallen. ... weiter lesen
Umstrittene Rechtsfrage:
Ein Grundstückseigentümer möchte sein Grundstück an das gemeindliche Entwässerungssystem anschließen. Zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Kanal liegt jedoch ein anderes Grundstück. Die Eigentümer der beiden Grundstücke können sich nicht einigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer des hinteren Grundstücks verlangen kann, die Anschlussleitung vom Hinterlieger-Grundstück zum öffentlichen Kanal über das Vorderlieger-Grundstück zu verlegen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth billigte dem Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks ein beschränktes Notleitungsrecht zu und entschied, dass der Eigentümer des Vorderlieger-Grundstücks die Verlegung der Entwässerungsleitung durch sein ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem ... weiter lesen
Die Parteien sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, denen zwei benachbarte Anwesen in der B.straße in München gehören.
1987 ließ die beklagte WEG an der hofseitigen Rückwand ihres Anwesens Efeu pflanzen, der bis 1991 an beiden Hauswänden bis zum Dach hochwuchs. Im Sommer 1991 renovierten die Beklagten die Fassade ihres Anwesens. Dabei wurden die Efeuwurzeln entfernt mit der Folge, dass die am Anwesen der Klägerin befindlichen Efeuranken verwelkten und abstarben. Da die Beklagten die Beseitigung der Ranken ablehnten, legte ein Miteigentümer der Klagepartei selbst Hand an und beseitigte einen Teil der Ranken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß. Hierzu wurde nach Angaben der Klagepartei vier Stunden aufgewendet.
Die ... weiter lesen
Der für Grundstücks- und Nachbarrechtsfragen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über den Anspruch auf Unterlassung von Lärmimmissionen einer Hammerschmiede zu entscheiden. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Jahr 1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das Grundstück liegt am Rand eines allgemeinen Wohngebiets. In einer Entfernung von etwa 160 m betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren – im jetzigen Umfang seit 1986 – eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werktäglich acht Stunden; die vom Schmieden mit Riemenfallhämmern verursachten Lärmimmissionen, welche die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ... weiter lesen