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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16
Die Selbstanzeige ist im Bereich der Steuerhinterziehung ein probates Mittel geworden, um sich der Strafverfolgung durch die staatlichen Behörden zu entziehen. Sie hat jedoch nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste. Die entscheidende Norm dafür ist § 371 Absatz I AO. Darin heißt es, dass wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen ... weiter lesen
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 1 StR 264/17
Die Kernnorm des Steuerstrafrechts stellt § 370 AO dar. Sie ist eines der prägnantesten Beispiele für Abdeckung einer Vielzahl verschiedenster Einzelfälle, die durch einen abstrakt ausgestalteten Tatbestand erfasst werden.
Darin heißt es in Absatz I: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die ... weiter lesen
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2017 — 5 U 1687/16
Der Beruf des Steuerberaters ist voller Tücken. Die Übernahme von Mandaten, die Rechtsverstöße betreffen führt dazu, dass unter Umstände eine persönliche Haftung eintreten kann. So kann eine unwirksame Selbstanzeige eines Mandanten, die der Steuerberater vornimmt, zur Schadensersatzpflicht führen.
Die Selbstanzeige gem. § 371 AO wird teilweise als Wundermittel des Steuerstrafrechts angesehen. Danach wird nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Steuerfahnder haben wohl erneut eine Steuer CD mit Daten von Steuersündern mit Konten bei verschiedenen Finanzinstituten in der Schweiz gekauft. Die Steuer CD soll den Finanzbehörden des Landes wohl bereits im letzten Jahr angeboten worden sein. Nun hat sich das Land wohl Anfang des Jahres dazu entschlossen, die besagte CD nach einer vorherigen Prüfung des Materials zu kaufen. An diesem Kauf sollen sich unter anderem auch die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen beteiligt ... weiter lesen
Das Bundesministerium der Finanzen stellt den Entwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 der Abgabenordnung (AO) zur Diskussion. Die Norm des § 153 AO betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein Steuerpflichtige r nachträglich erkennt, dass er eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben hat und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. Die Nähe der Norm zum Steuerstrafrecht ergibt sich bereits daraus, dass mit der unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung und der Steuerverkürzung bereits mehrere Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nach § 370 AO genannt werden.
Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) soll ... weiter lesen
BFH Urteil v. 8.7.15, VI R 51/14
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der vollständigen Offenlegung des für die Besteuerung relevanten Sachverhaltes durch den Steuerpflichtige n im Veranlagungsverfahren gegenüber dem Finanzamt keine arglistige Täuschung vorliegt. Trotz der Einschätzung des Finanzamtes, dass es sich bei den Angaben des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen in der Lohnsteuerbescheinigung um eine unrichtige juristische Bewertung des Sachverhaltes handele, stelle sich eine Bezugnahme des Steuerpflichtigen auf diese Angaben im Einspruchsverfahren ebenfalls nicht gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c AO als sonstiges unlauteres Mittel dar.
Aufgrund der Tatsache, dass der gesamte ... weiter lesen
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 06.06.2018 - 1 K 65/17 (5)
Steuerstraftaten sind keine Kavalierdelikte. Dies verdeutlicht ein Blick auf den Strafrahmen, den diese vorsehen. Die Kernnorm des Steuerstrafrechts schlechthin ist § 370 AO. Diese sieht für die Grundkonstellation des Absatzes I eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. § 370 Absatz II AO hält einen besonders schweren Fall bereit, der sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zulässt. Im Gegensatz zum Kernstrafrecht, in dem dies in aller Regel nicht möglich ist, kann unter Umständen im Steuerstrafrecht jede Strafe vermieden werden. Das Zauberwort ... weiter lesen
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17
Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld des Täters nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Erschwert wird das Ganze, wenn mehrere Strafgesetze gleichzeitig erfüllt sind. ... weiter lesen
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.11.2016, Aktenzeichen: 3 K 1628/15 Erb
Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist in der Regel nicht nur der verkürzte Steuerbetrag nachzuzahlen, sondern zusätzlich die Zinsen, die angefallen wären. Dies kann bei entsprechender Höhe des hinterzogenen Geldbetrages zu nochmals deutlich erhöhten Zahlungen zugunsten des Fiskus führen.
Entscheidend für die konkrete Höhe der Zinsen ist folglich der Verzinsungszeitraum nach § 235 AO. Das Ende dieses Zeitraumes ist dabei mit dem rechtskräftigen Urteil relativ unproblematisch. Relevant ist daher vor allem der Beginn der Verzinsung. Gerade für den Steuerpflichtigen ist dies ... weiter lesen
Düsseldorf (jur). Die Finanzämter dürfen auch mehr als drei Steuerjahre prüfen, wenn sie erhebliche Mehreinahmen erwarten oder gar der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 5. November 2013, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (Az.: 13 K 4630/12 AO). Es bestätigte damit die Prüfung eines Restaurants für sogar elf Jahre.
Einer der Gesellschafter der Betreibergesellschaft hatte 2011 eine Selbstanzeige abgegeben und Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärt. Die Betreibergesellschaft gab daraufhin gegenüber dem Finanzamt an, der Gesellschafter habe jährlich Trinkgelder in Höhe von ... weiter lesen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17
§ 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Er dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kollektivs der Solidargemeinschaft. Darin heißt es: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Viele Arbeitgeber dürften sich nicht bewusst sein, dass sie eine Straftat mit einem derartigen Strafrahmen begehen, wenn sie jemanden „schwarz“ beschäftigen. ... weiter lesen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.2.2017 - III R 9/16
Kaum ein Thema scheint den Bundesfinanzhof in letzter Zeit so sehr zu beschäftigen wie das häusliche Arbeitszimmer. In regelmäßigen Abständen ergehen Urteile und Beschlüsse zu dieser Thematik. Das häusliche Arbeitszimmer stellt einen besonderen Problemschwerpunkt dar, da es aufgrund seiner Zwitterstellung viele Einfallstore für Steuerabzüge bietet und in besonderer Weise vom Einzelfall abhängt. Damit lässt sich auch die große Praxisrelevanz dieser Materie begründen.
Der Kläger war als selbstständiger Logopäde tätig. Für die Verwaltungsarbeit seiner zwei Praxen nutze er ein ... weiter lesen