STEUERSTRAFRECHT
Geschäftsführer von Kassensystem mit Steuerhinterziehungssoftware haftet für Kunden
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Neustadt/Weinstraße (jur). Verkaufen Unternehmen Kassensysteme und dazugehörige Manipulationssoftware zur Steuerhinterziehung, müssen sie für die vom Kunden hinterzogenen Steuern haften. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag, 10. Februar 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 5 V 2068/14). Danach muss der Geschäftsführer eines Kassensystem-Herstellers rund 1,6 Millionen Euro an das Finanzamt zahlen.
Das Unternehmen hatte nicht nur Kassensysteme an Gewerbetreibende verkauft, auch eine Manipulationssoftware, mit der Steuern hinterzogen werden konnten, wurde gleich mitgeliefert.
So hatte auch ein Eiscafébetreiber ein entsprechendes Kassensystem gekauft. Mit der dazugehörigen Software könne er „völlig risikolos“ die tatsächlich erzielten Eis-Umsätze und damit auch seine zu zahlenden Steuern deutlich mindern, so das Versprechen des Kassensystem-Herstellers.
Doch Steuerfahnder kamen dem Eisverkäufer auf die Schliche. Der schließlich wegen Steuerhinterziehung zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilte Café-Betreiber hatte vor Gericht noch erklärt, dass er von dem Kassensystemhersteller eigens in die Bedienung der Manipulationssoftware eingewiesen wurde.
Die Finanzbehörden strengten daraufhin gegen den Kassensystemhersteller ein Verfahren wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung an. Da der Eiscafébetreiber seine Steuerschuld nicht begleichen konnte, forderte der Fiskus zunächst rund 2,8 Millionen Euro vom Geschäftsführer des Kassensystemherstellers zurück. Dieser müsse für die Steuerhinterziehung nun haften. Im Laufe des Verfahrens wurde die Forderung auf rund 1,6 Millionen Euro abgesenkt.
Der Geschäftsführer beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Weder er selbst noch das Unternehmen verfüge über ausreichende Mittel, die vom Eiscafébetreiber hinterzogenen Steuern zu zahlen. Dies würde eine unbillige Härte bedeuten.
Die Finanzrichter hielten in ihrem Beschluss vom 7. Januar 2015 den Haftungsbescheid des Finanzamtes für rechtmäßig. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder daran teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern. Hier habe der Geschäftsführer ein Kassensystem mitsamt Manipulationssoftware „als völlig risikoloses Instrument“ zur Steuerhinterziehung verkauft. Dabei komme es nicht darauf an, wer die Software installiert oder den Kunden darin eingewiesen hat.
Hier werde der Antragsteller auch nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer seines Unternehmens in Anspruch genommen, sondern für die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung.
Die Aussetzung des Haftungsbescheids wegen „unbilliger Härte“ komme ebenfalls nicht in Betracht. Dies sei nur bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides möglich.
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