STEUERSTRAFRECHT
Kein Steuerabzug für Privatgarage für Dienstwagen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
BFH-Urteil: Steuerabzug für Dienstwagen-Garage begrenzt auf Verpflichtung. © WS Design - stock.adobe.com
München (jur). Ausgaben für die eigene Garage mindern in der Regel nicht die Steuern auf die Privatnutzung eines Dienstwagens. Das ist allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Unterstellen des Autos in einer Garage verpflichtet hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 31. August 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII R 29/20).
Er wies damit ein zusammen besteuertes Ehepaar aus Niedersachsen ab. Der Mann arbeitete bei einer Aktiengesellschaft als sogenannter Syndikusrechtsanwalt. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und zudem ein „Zweitfahrzeug für Führungskräfte“. Das Zweitfahrzeug nutzte seine Frau. Wie üblich wurde die private Nutzung der Autos als „geldwerter Vorteil“ versteuert.
Nachts kamen beide Fahrzeuge in einer Garage auf dem Privatgrundstück des Ehepaars unter. Es meinte daher, der geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagen-Nutzung mindere sich um die Abschreibungen auf die Baukosten der Garage, hier 645 Euro im Jahr. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.
Wie schon das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover wies mit Urteil vom 4. Juli 2023 nun auch der BFH die Klage ab. Nach bisheriger Rechtsprechung mindere sich der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nur um Ausgaben, zu denen der Arbeitnehmer verpflichtet sei.
Als Beispiel nannten die Münchener Richter ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer je gefahrenem Kilometer zahlen muss. Hier sei eine Pflicht, die Autos in einer Garage unterzustellen, aber nicht vereinbart worden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock