ARBEITSRECHT
Allgemeinverbindlichkeit für Sozialkasse im Bau erneut bestätigt
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Berlin (jur). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin hat die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe nun auch für die Jahre 2012 und 2013 bestätigt. Das teilte das LAG am Donnerstag, 9. Juli 2015, mit (Az.: 4 BVL 5004/14 und 3 BVL 5003/14).
Der Sozialkassentarifvertrag regelt einen Urlaubsausgleich und eine Zusatzversorgung für das Alter. Die Beiträge zahlen allein die Arbeitgeber. Die Zusatzversorgungskasse soll einen Rentenausgleich dafür schaffen, dass Bauarbeiter während der Schlechtwetterperiode häufig entlassen werden. Die Urlaubskasse wurde eingeführt, weil Bauarbeiter häufig ihren Arbeitgeber wechseln. Durch die von den Arbeitgebern erhobenen Umlagebeiträge wird sichergestellt, dass einerseits die Arbeiter trotzdem ihren Urlaub nehmen können, andererseits aber nicht ein einzelner Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlung für diese Zeit belastet wird.
Laut Gesetz kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit einer paritätisch besetzten Kommission unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Das führt dazu, dass auch Arbeitgeber, die nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind, sich an den Tarif halten müssen.
Voraussetzung war früher, dass dies „im öffentlichen Interesse geboten erscheint“ und dass mindestens die Hälfte der entsprechenden Arbeitnehmer bereits ohnehin dem Tarif unterliegen.
Im April 2015 hatte die zweite Kammer des LAG Berlin die Allgemeinverbindlich-Erklärungen für 2008 und 2010 bestätigt. Das 50-Prozent-Quorum sei erfüllt gewesen, und das Bundesarbeitsministerium habe dies auch nach den richtigen Zahlen berechnet; auch das öffentliche Interesse sei vorhanden (Beschlüsse vom 17. April 2015, Az.: 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14; JurAgentur-Meldung vom 20. April 2014).
Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung haben nun die dritte und die vierte Kammer des LAG Berlin auch die Allgemeinverbindlich-Erklärungen für 2012 und 2013 bestätigt. Gegen diese Beschlüsse vom 8. beziehungsweise 9. Juli 2015 ließen allerdings auch sie die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Im August 2014 wurden die Kriterien für die Allgemeinverbindlichkeit geändert. Statt des 50-Prozent-Quorums reicht es nunmehr aus, wenn „der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat“.
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