ZIVILRECHT
Alte Zeitung als Indiz für arglistige Täuschung
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Oldenburg (jur). Beim Verkauf eines Hauses darf der Käufer über feuchte Wände nicht im Unklaren gelassen werden. Versucht der Verkäufer die Feuchtigkeit mit tapezierter Alu-Folie zu verdecken, kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wieder rückgängig gemacht werden, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Montag, 16. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 1 U 129/13).
Im konkreten Streitfall ging es um ein Hausgrundstück in Emden, welches der Eigentümer im Juli 2012 verkaufte. Als der Käufer einzog, macht dieser eine unangenehme Entdeckung. Er bemerkte an mehreren Stellen feuchte Wände, insbesondere im Wohnzimmer. Diese waren bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen. Auch der Verkäufer hatte sich in Stillschweigen geübt.
Der Käufer wollte den Kaufvertrag wieder rückabwickeln. Er forderte den Kaufpreis in Höhe von 125.000 Euro zurück sowie Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 Euro.
Der Verkäufer lehnte dies ab. Er habe von der Feuchtigkeit nichts gewusst. Er verwies zudem auf den Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau sehr feucht war. Die Bewohnung des Hauses sei nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Das OLG entschied in seinem Urteil vom 5. Februar 2015, dass der vereinbarte Haftungsausschluss nicht gilt. Der Verkäufer, der das Haus seit 1958 bewohnte, habe offensichtlich von den feuchten Wänden gewusst, ohne den Käufer darüber zu informieren. So hatte der Sachverständige festgestellt, dass die Wände hinter der Tapete mit Alu-Folie beklebt waren. Diese sollte die Feuchtigkeit an der Tapete fernhalten, während die Mauer selbst feucht blieb. Erst als die Alu-Folie nicht mehr dicht hielt, wurde die feuchte Wand sichtbar.
Der Verkäufer räumte zwar ein, in der Wirtschaftsküche und im Bereich des Schornsteins Alu-Folie verwendet zu haben, sonst aber nirgends.
Doch die Oldenburger Richter kauften ihm sein Nichtwissen nicht ab. Zum Verhängnis wurde dem Verkäufer ein altes Zeitungsblatt aus dem Jahr 2004 oder 2009, welches bei Renovierungsarbeiten auf die Wand geklebt wurde. Dabei hätte der Verkäufer die Alu-Folie und die feuchte Wand erkennen können, so das OLG. Der Sachverständige habe zudem erläutert, dass Alu-Folien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet wurden. Der Verkäufer habe aber nicht erklärt, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden haben.
Dies alles weise auf eine arglistige Täuschung des Hausverkäufers hin, so dass dieser den Kaufpreis, die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen zurückerstatten muss.
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage