ZIVILRECHT
Keine „Wildüberwachung“ der nachbarlichen Terrasse
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Keine „Wildüberwachung“ der nachbarlichen Terrasse © Symbolgrafik:© Goodpics - stock.adobe.com
München (jur). Grundstückseigentümer dürfen keine Kamera aufstellen, die auch nur den Verdacht der Überwachung des nachbarlichen Gartens erwecken könnte. Das gilt auch für eine Wildüberwachungskamera, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 11. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 171 C 11188/22).
Damit wehrte sich die Antragstellerin erfolgreich gegen eine Wildüberwachungskamera, die eine Nachbarin auf ihrer Terrasse aufgestellt hatte. Von der Terrasse der Antragstellerin aus war die Kamera gut sichtbar. Der Aufforderung, die Kamera zu entfernen, kam die Nachbarin nicht nach. Es handele sich lediglich um eine Wild-Kamera, und es gehe ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens.
Das Amtsgericht München gab nun dennoch der Antragstellerin recht. Es untersagte der Nachbarin, „auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfssen kann oder den Eindruck hiervon erweckt“.
Zur Begründung seines bereits rechtskräftigen Urteils vom 1. Februar 2023 verwies das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 16. März 2010 (Az.: VI ZR 176/09). Danach könne gerade bei einem Nachbarschaftsstreit schon der Verdacht einer Überwachung das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen. Allein die „hypothetische Möglichkeit einer Überwachung“ reiche danach allerdings nicht aus.
Hier sei die Kamera so ausgerichtet gewesen, „dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde“. Der Verdacht gehe daher über eine „rein hypothetische Möglichkeit“ hinaus. Auch habe sich die Antragstellerin von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Nachbarin darüber informiert.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock